Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 16.11.1989 – 1 StR 644/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BZ BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 644/89 BESCHLUSS
A199
in der Strafsache
gegen
Francesco T EEE aus NEE, Seboren an Gg-WED 1965 in Ci (Italien),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
wIIlI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 1989 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
1. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, daß "die wenn auch nicht gravierenden Vorstrafen nicht ganz unberücksichtigt bleiben" konnten (UA S. 10). Sie bezieht sich damit auf vier Verurteilungen, von denen drei (1982 und 1983) mit Zuchtmitteln und eine weitere (1988) mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen geahndet worden waren. Die jugendgerichtlichen Entscheidungen waren gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 JGG in das Erziehungsregister einzutragen und hätten mit Vollendung des
24. Lebensjahres des Angeklagten am 21. Februar 1989 - also vor dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung in vorliegender
Sache - entfernt werden müssen (§ 63 Abs. 1 und 2 BZRG). Nach $S 63 Abs. 4, S$S 51 Abs. 1 BZRG durften die drei jugendgerichtlichen Verurteilungen nicht zum Nachteil des Angeklagten
verwendet werden.
b) Weil der Angeklagte "als überörtlicher Rauschgifthändler" zu seinen Geschäften einen Pkw benutzte, hat ihm das Landgericht "als angemessene Sanktion" die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von vier Jahren angeordnet. "Wenn sich auch die hieraus resultierende charakterliche Ungeeignetheit auf eine knapp viermonatige Phase erstreckte, so war" - nach Auffassung des Landgerichts - "auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention obige Maßregel der Sicherung und Besserung zu verhängen" (UA S. 10).
Bereits die Wortwahl läßt besorgen, das Landgericht habe die Maßregel der Sicherung und Besserung als zusätzliche Strafsanktion verhängt, was rechtsfehlerhaft wäre.
Insbesondere aber kommt es bei der Dauer der Sperrfrist nur darauf an, wie lange die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich bestehen wird. Strafzumessungsgesichtspunkte können herangezogen werden, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben können (vgl. BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1). Gründe der Generalprävention gehören dazu nicht (vgl. zu dem Themenkreis Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 69 a Rdn. 5).
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten war zu verwerfen, da das Urteil des Landgerichts zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufweist.
3. Für das weitere Verfahren wird bemerkt, daß Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahnsweise gegeben, z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder u.U. dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wurde (vgl. BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2 mit Nachw.).
Zur Antragsbegründung des Generalbundesanwalts verweist der Senat im übrigen auf die Entscheidungen BGHSt 28, 327, 332 und BGHR StGB § 64 Ablehnung 1.
Schauenburg Maul Foth
v. Gerlach Brüning