Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 09.11.1989 – 4 StR 542/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF _,,
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 542/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Ino B WEB aus EEE, geboren am m 1955
in SEE, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
wımIlI
[72
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1989, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs
Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Staatsanwältin EB in der Verhandlung, Staatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE au: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
19. Juni 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit leiden zwar daran, daß sie ihre Berechnungsmethode nicht mitgeteilt hat. Sie hat aber die Trinkmenge (96 g Alkohol) errechnet, die Zeit, in welcher der Angeklagte den Alkohol zu sich genommen hat (10. April 1988, 19,30 Uhr bis 11. April 1988, 1 Uhr) und die Tatzeit angegeben (11. April 1988, 3,30 Uhr) sowie Angaben zum
Gewicht des Angeklagten gemacht (72 kg). Der Senat kann deshalb das vom Landgericht mitgeteilte Ergebnis (max. Alkoholwert zur Tatzeit 1,1 %0) bei Berücksichtigung der Menge des im Blut sich auswirkenden Alkohols (vgl. Mühlhaus/Janischewski, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 316 StGB Rdn. 8) - nicht mehr als 2 %o -, des Resorptionsdefizits von wenigstens 10 % - etwa 0,2 %0o - und des stündlichen Abbaus seit Beginn der Alkoholaufnahme von wenigstens 0,1 %o - insgesamt nicht weniger als 0,7 %0o - (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, 4; § 21 Blutalkoholkonzentration 7, 8, 12, 15; BGH, Beschluß vom 12. September 1989 - 1 StR 398/89) überprüfen.
Der Strafausspruch hält aber, wie der Verteidiger mit seiner "allgemein" erhobenen Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, rechtlicher Prüfung nicht stand.
Es ist zu beanstanden, daß das Landgericht das Nachtatverhalten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat. Dies wäre nur zulässig, wenn das dem Angeklagten angelastete Verhalten Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zur Tat zuließe oder Bedeutung für den Unrechtsgehalt der Tat selbst hätte (BGH StV 1982, 20). Hier hat die Strafkammer im Zusammenhang mit den Strafschärfungsgründen ausgeführt, die "Kaltblütigkeit des Vorgehens des Angeklagten" komme auch dadurch "zum Ausdruck, daß er nach dem Ende der Tat die von ihm verwendeten Mullbinden und Klebebänder sowie das von ihm zerschnittene T-Shirt in einer Plastiktasche mitnahm und auf diese Weise Spuren der Tat beseitigte" (UA 15). Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß der
Angeklagte seine Überführung verhindern oder erschweren wollt. (UA 8). Es ist aber einem Täter unbenommen, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 16). Ein solches Verhalten kann ihm deshalb grundsätzlich ebensowenig angelastet werden wie das Verwischen von Tatspuren, selbst wenn es kaltblütig geschieht (BGH StV 1984, 508; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1985 - 3 StR 91/85 - und vom 6. September 1989 - 3 StR 281/89). Entsprechende:s gilt für die Beseitigung von Tatwerkzeugen, wenn dies ausschließlich dem Ziel dient, nicht als Täter überführt zu werden. Davon ist hier aber auszugehen, da ein an-
derer Sachverhalt nicht festgestellt ist.
Der Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht ausschließen kann, daß der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Würdigung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf fol-
gendes hin:
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß ein nachweislich schwer erkrankter Angeklagter, der nur noch eine geringe Lebenserwartung hat, besonders strafempfindlich sein und die Tat deshalb durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe ausgeglichen werden könne (BGHR StGB $S 46 Abs. 1, Schuldausgleich 3, 7, 13). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen. Die Erwägung des Tatrichters, die Krebserkrankung des Angeklagten stelle keinen "entscheidend ins Gewicht" fallenden Strafmilderungsgrund dar, kann bedeuten,
daß er die Möglichkeit der Verhängung einer geringeren als der sonst schuldangemessenen Strafe bedacht und die Erkrankung - wenn auch nicht entscheidend - zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Der zusätzliche Hinweis des Tatrichters, auf die bereits eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsse der Strafvollzug reagieren, kann demgegenüber dafür sprechen, daß er die Erkrankung bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht hat fallen lassen, weil Nachteile für den Angeklagten im Strafvollzug ausgeglichen werden könnten. Dies wäre fehlerhaft, weil bereits die Strafe gerechter Schuldausgleich zu sein hat und deshalb bei der Strafzumessung nicht auf spätere den Schuldausgleich herstellende Maßnahmen des Strafvollzuges verwiesen werden darf.
Salger Knoblich | Laufhütte Meyer-Goßner Steindorf