Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 12.09.1989 – 1 StR 398/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 398/89

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Oliver M GE ©. geboren am 14. Januar 1964 in Freiburg im Breisgau,

wegen schweren Raubes u.a.

WwIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

12. September 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Februar 1989 im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen schweren Raubes und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die wegen gefährlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe richtet, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch kann jedoch in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden Umfang keinen Bestand haben. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen zu Nr. 2 in

dem auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil vom heutigen Tage.

Schauenburg Ulsamer Maul

Granderath v. Gerlach