Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 07.11.1989 – 1 StR 550/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 Str 550/89 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

wıIII

J6

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

des Beschwerdeführers am 7. November 1989 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten zii wird das Urteil des Landgerichts Augsburg

vom 13. März 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

l. Der Strafausspruch kann, soweit er den Angeklagten ZUR betrifft, keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG mit der Begründung abgelehnt, ein solcher Fall liege "aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten Fe auch beim Angeklagten ZB nicht vor" (ua Ss. 30). Damit bleibt unerörtert, daß bei zB - anders als bei KEEEER - wegen schwerer Rauschgiftsucht eine verminderte Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen war (UA S. 17). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann

jedoch schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles nach $S 30 Abs. 2 BtMG und zur Verneinung eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG führen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 7). In Anbetracht der mangelhaften Darlegung

ist nicht auszuschließen, daß sich das Landgericht dieser rechtlichen Möglichkeit nicht bewußt war. Die Menge, die der Angeklagte eingeführt und mit der er Handel getrieben hat, war auch nicht so groß, daß allein deshalb die Anwendung der Strafrahmen von § 30 Abs. 2, § 29 Abs. 1 BtMG von vornherein

nicht in Frage gekommen wäre.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Ulsamer Maul

Granderath Brüning