Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 07.11.1989 – 1 StR 550/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 Str 550/89 BESCHLUSS
>
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
wıIII
J6
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,
zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 7. November 1989 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten zii wird das Urteil des Landgerichts Augsburg
vom 13. März 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
l. Der Strafausspruch kann, soweit er den Angeklagten ZUR betrifft, keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG mit der Begründung abgelehnt, ein solcher Fall liege "aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten Fe auch beim Angeklagten ZB nicht vor" (ua Ss. 30). Damit bleibt unerörtert, daß bei zB - anders als bei KEEEER - wegen schwerer Rauschgiftsucht eine verminderte Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen war (UA S. 17). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann
jedoch schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles nach $S 30 Abs. 2 BtMG und zur Verneinung eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG führen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 7). In Anbetracht der mangelhaften Darlegung
ist nicht auszuschließen, daß sich das Landgericht dieser rechtlichen Möglichkeit nicht bewußt war. Die Menge, die der Angeklagte eingeführt und mit der er Handel getrieben hat, war auch nicht so groß, daß allein deshalb die Anwendung der Strafrahmen von § 30 Abs. 2, § 29 Abs. 1 BtMG von vornherein
nicht in Frage gekommen wäre.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Ulsamer Maul
Granderath Brüning