Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 11.10.1989 – 3 StR 336/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

3_StR 336/89 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Horst Joachim Sch EB aus DEE, dort geboren am 8. ER 1966,

wegen Raubes

wIII

per 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Granderath,

Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. > in der Verhandlung, Staatsanwalt GEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus ip in der Verhandlung als Verteidiger,

Justizangestellte WB in der Verhandlung,

Justizamtsinspektor @&P bei der Verkündung als Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

yo

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er wegen Raubes zum

Nachteil WB (11 2 der ur-

teilsgründe) verurteilt ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Sachrüge des Angeklagten

hat in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang Erfolg.

Zum Schuldspruch wegen Raubes zum Nachteil der Zeugin DIR (II 1 der Urteilsgründe) hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Dagegen kann die Verurteilung wegen Raubes zum Nachteil der Zeugin WEB jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil der im Urteil festgestellte Sachverhalt zur Annahme eines vollendeten Zueignungsdelikts nicht ausreicht.

In diesem Falle entschloß sich der Angeklagte, der mit dem Fahrrad unterwegs war, der Zeugin die Handtasche zu entreißen, "um sie des darin vermuteten Geldes zu berauben" (UA S. 5). Nachdem er sich seinem Opfer in schneller Fahrt von hinten genähert hatte, riß er ihm beim Vorbeifahren in geplanter Ausnützung des Überraschungsmoments die Handtasche aus der Hand. In einer Entfernung von mehr als hundert Metern hinter dem Tatort wurde er von einem ihn verfolgenden Kraftfahrer gestellt und floh "unter Zurücklassung seines Fahrrads und der Handtasche der Zeugin WB" (UA Ss. 5).

Das Urteil läßt eine Feststellung vermissen, ob die Vermutung des Angeklagten, die Zeugin trage in der Handtasche Geld mit sich, zutraf. Dies ist zwar wahrscheinlich, da Frau WED von Lebensmitteleinkauf kam. Eine sichere Feststellung ist aber zur Verurteilung wegen eines vollendeten Wegnahmedelikts unerläßlich. Würde sich in der

Handtasche kein Geld - auf das es der Angeklagte ersichtlich allein abgesehen hatte - befunden haben, so wäre dieser lediglich wegen einer versuchten Straftat zu verurteilen. Darauf, daß er zunächst die Herrschaftsgewalt über die Handtasche erlangt hatte, kommt es nicht an, weil sich sein Zueignungswille nach den Feststellungen offenbar nicht auf die Handtasche erstreckte (vgl. BGH GA 1962, 144, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372; BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1974 - 4 StR 454/74, bei Dallinger MDR 1975, 22; BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; BGH, Beschluß vom 29. Juni 1983

_ 3 StR 209/83, StV 1983, 460 - LS -). Dafür, der Angeklagte habe sich den wirtschaftlichen Wert der Handtasche, wenn auch nur vorübergehend, als Transportmittel, zueignen wollen (vgl. BGH bei Dallinger 1975, 22; BGH, Urteil vom 22. August 1962 - 2 StR 336/62; Ruß in Festschrift für Pfeiffer 1988, 61, 65), spricht nichts.

Der Schuldspruch wegen vollendeten Raubes ist daher aufzuheben, und zwar unabhängig davon, ob der Angeklagte Gewalt gegen die Person seines opfers im Sinne des § 249 StGB angewandt hat. Gegen eine solche Annahme spricht, daß ihm die Aufhebung der Sachherrschaft der Frau vor über ihre Handtasche wohl im wesentlichen "nicht durch die Kraftentfaltung, sondern durch die Schnelligkeit und Geschicklichkeit seines Vorhabens gelang" (zu dieser - in BGHSt 18, 329 nicht vorgenommenen - differenzierenden Abgrenzung vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juli 1974 - 3 StR 154/74, bei Dallinger MDR 1975, 22 sowie BGH bei Dallinger MDR 1975, 543; BGH NStZ 1986, 218). Der Angeklagte hatte dieses Überraschungsmoment bewußt in seine Planung zur Ausführung der Tat mit einbezogen. Gerade durch die Überraschungswirkung

wollte er einer von ihm erwarteten Widerstandsleistung zuvorkommen (UA S. 5). Für die Annahme, Frau WB habe das Empfinden einer gewaltsamen Einwirkung auf ihren Körper gehabt, könnte demgegenüber allenfalls sprechen, daß der Angeklagte in schneller Fahrt war, als er ihr die Handtasche aus der Hand riß.

Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Falle II 2 der Urteilsgründe entfällt auch die für diese Straftat festgesetzte Freiheitsstrafe. Die höhere Einsatzstrafe für die Raubtat zum Nachteil der Zeugin DaB (II 1 der Urteilsgründe) kann dagegen bestehenbleiben. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, ihre Höhe sei durch die Verurteilung wegen einer zweiten Raubtat beeinflußt.

Der Angeklagte ist wegen einer in der Zeit vom 5. Februar 1987 bis 14. Januar 1988 begangenen fortgesetzten Straftat mit Urteil des Jugendschöffengerichts Duisburg-Hamborn vom 14. Oktober 1988, rechtskräftig geworden am selben Tage, zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf diese Verurteilung aufgeworfene Frage, ob § 32 JGG auf Fälle nicht gleichzeitiger Aburteilung einer Erwachsenentat analoge Anwendung findet, hatte der Senat in seinem Urteil vom 6. August 1986 - 3 StR 281/86 (BGH, bei Holtz MDR 1986, 977 = NStZ 1987, 24 = StV 1987, 307) offengelassen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 10. November 1988

ME

- 1 StR 498/88 (BGHR JGG $S 32 Aburteilung, getrennte 2) entschieden, daß für die auch ihm vorliegende "Konstellation

- Verhängung einer Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden in einem früheren Verfahren, Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den nunmehr Erwachsenentäter in einem späteren Verfahren -" an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine entsprechende Anwendung des § 32 JGG ablehnt, festzuhalten ist. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzuweichen.

Gribbohm Krauth Granderath Harms Rissing-van Saan