Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 12.01.1993 – 1 StR 836/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 str 836/92

vom

12. Januar 1993 in der Strafsache

gegen

Gualtiero LEE . ohne festen Wohnsitz, geboren am

EEE 1952 in TEEN (Ttalien),

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1993 gemäß S 349 Abs, 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Juli 1992

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr einer Schußwaffe und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinhelt mit unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt aufgrund der erhobenen Sachrüge zu einer Schuldspruchänderung und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

"während die - tateinheitliche - Verurteilung wegen des waffendelikts Rechtsfehler nicht erkennen läßt, kann die Verurteilung wegen des schweren Raubes nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen der Kammer tragen die Verurteilung wegen eines vollendeten schweren Raubes nicht.

Nach den Feststellungen des Urteils (UA S. 5-7) entschloß sich der Angeklagte wegen finanzieller Probleme zu dem Überfall auf den Kaufmann Rai, nachdem er einen Tip dahingehend erhalten hatte, dieser transportiere regelmäßig 20.000 bis 30.000 DM. Bei dem Überfall entwendete der Angeklagte zwei Koffer, in denen sich jedoch "ausnahmsweise kein Geld befand' (UA S. 6).

Der Angeklagte konnte seinem Opfer entgegen seinem Tatplan kein Geld wegnehmen. Unter diesen Umständen kann ein vollendeter Raub nur angenommen werden, wenn sich der Angeklagte auch die Koffer gewaltsam zueignen wollte (vgl. BGH Beschluß vom 31. Oktober 1986, 3 StR 470/86 = BGHR S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1, BGH StV 90, 407). Dies nimmt

die Kammer offensichtlich an (UA S. 10), ohne allerdings hierfür eine nähere Begründung zu geben. Angesichts des Tatplans - der Angeklagte wollte wegen seiner Schulden Geld erbeuten - versteht sich aber keinesfalls von selbst, daß sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten auch auf die Koffer

- sei es auch nur als Transportmittel (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89 = BGHR S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4; StV 90, 205) bezog. Hierzu hätte es näherer Feststellungen bedurft. Zwar heißt es in dem angefochtenen Urteil, der Angeklagte habe von dem Zeugen 'den Autoschlüssel sowie alles Geld und die Koffer' (UA S. 6) gefordert. Hier handelt es sich jedoch offensichtlich lediglich um eine mißverständliche Formulierung der Kammer. Die wenige Sätze später getroffene Feststellung, der Angeklagte habe die Koffer genommen, 'in denen sich ausnahmsweise kein Geld befand', zeigt deutlich, daß er die Koffer lediglich nahm, weil er darin das Geld vermutete.

Da nicht zu erwarten ist, daß noch weitere zur Annahme eines vollendeten Raubes führende Feststellungen getroffen werden können, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Die Verurteilung wegen des Waffendelikts weist keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf (S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann deshalb den Schuldspruch selbst ändern. S 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Angesichts der nunmehr möglichen Strafmilderung nach den SS 22, 49 StGB ist nicht sicher auszuschließen, daß auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre."

Dem tritt der Senat bei.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Wahl