Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 10.10.1989 – 5 StR 240/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 240/89 23
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Dozenten Dr. phil. Rolf-Detiev W EEE»
aus Fb, geboren am EEE 194: in PD (Tschechoslowakei),
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Häger
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. «> aus Kun
als Verteidiger, Justizamtsinspektorin >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Januar 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in einem weiteren Falle schuldig ist.
2. Im übrigen wird die Revision verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur einen Teilerfolg.
l. Zutreffend macht die Revision geltend, daß im Fall
II 1 der Urteilsgründe die Strafverfolgung wegen des von 1976 bis 1978 begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verjährt ist. Die Frist dafür betrug nach
SS 174 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. In ihren Lauf fallen keine Unterbrechungshandlungen.
Anders ist es entgegen der Annahme der Revision mit der
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zehnjährigen Verjährungsfrist wegen des tateinheitlichen, sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§§ 176 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Die Tat endete mit der ersten Familientrennung (UA S. 4, 11). Das war nach den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen im Dezember 1978 (UA S. 3). Dementsprechend nennen die Urteilsgründe bei der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung diesen Monat als Zeit der Tatbeendigung (UA S. 11, 13). Bei der Angabe in der Tatschilderung, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im September 1978 ausgezogen (UA S. 4), handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.
2. Die Rüge, die Strafkammer habe die Aussage des Ermittlungsrichters über das Ergebnis seiner Vernehmungen vom
16. September 1988 nicht verwerten dürfen, weil der Beschwerdeführer von dem Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden war, greift nicht durch. Die Verwertung wäre unzulässig, wenn die Benachrichtigung gesetzwidrig unterblieben wäre. Sie mußte hier jedoch unterbleiben, weil sie nach
der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Tatrichters den Untersuchungserfolg gefährdet hätte (§ 168 c Abs. 5 Satz
2 StPO). Diese Besorgnis drängten die vom Tatrichter in
den Urteilsgründen (UA S. 7/8) dargelegten, dem Ermittlungsrichter bekannten Einzelumstände förmlich auf. Bei dieser Sachlage kommt es darauf, daß der Ermittlungsrichter die Gründe für das Unterbleiben der Benachrichtigung nicht aktenkundig gemacht hat, nicht mehr an. Das Urteil
BGHSt 31, 140 steht dem nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte "auch das erkennende Gericht .....:.- nicht mehr geprüft, ob in Anbetracht einer andernfalls drohenden ....... Gefährdung des Untersuchungserfoilgs
die Benachrichtigung des Beschuldigten unterbleiben durfte" (Ss. 143). Dadurch unterscheidet sich jener Fall von dem
vorliegenden.
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3. Die weitere Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet.
4. Die wegen der Teilverjährung im Fall II 1 der Urteilsgründe erforderliche Änderung des Schuldspruchs läßt den Ausspruch über die betreffende Einzelstrafe und den über die Gesamtstrafe nach den Zumessungserwägungen des Tatrichters unberührt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Häger