Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 28.11.1989 – 1 StR 648/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 648/89 BESCHLUSS 78.11.99

in der Strafsache

- gegen

Antonio R EEE aus EEE, geboren arı EEE

1966 in NW (Italien),

- Sachbezeichnung: GC u.a. -

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Juni 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. sründe:

Zum Schuldspruch weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt darge-

legt:

"Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise für den Fall, daß die Strafkammer eine eventuelle Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten nicht zur Bewährung aussetzt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB

beim Angeklagten infolge der bei einem Autounfall im

Jahre 1985 erlittenen Verletzungen (u.a. Hirnquetschung und vierwöchige Bewußtlosigkeit) gegeben seien. Diesen Hilfsbeweisamtrag hat die Kammer unter Bezugnahme auf ihre eigene Sachkunde abgelehnt. Die hierfür im einzelnen angeführte Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Kammer hat bei der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten unter anderem ausgeführt, daß er im August 1985 einen schweren Autounfall erlitt, ’bei dem er sich erhebliche Kopfverletzungen und zahlreiche Knochenbrüche zuzog. Er mußte einen Monat lang auf der Intensivstation medizinisch versorgt werden und befand sich insgesamt ein halbes Jahr lang im Krankenhaus. In der Zeit nach dem Unfall hatte der Angeklagte häufig Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen! (UA S. 15). Gleichwohl war die Kammer 'davon überzeugt, daß die Kopfverletzungen, die der Angeklagte 1985 bei einem Autounfall erlitten hatte, keine bleibenden Folgen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gehabt haben’ (UA S. 39).

Mit Recht macht die Revision geltend, daß die Strafkammer in Anbetracht der vorgenannten Umstände die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte verneinen dürfen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Schuldfähigkeit eines Angeklagten, der schwere Verletzungen oder gar eine Hirnverletzung erlitten hat, vom Gericht nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden, vielmehr muß ein auf Hirnverletzungen spezialisierter Sachverständiger hinzugezogen

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werden (BGH StV 1981, 73; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Schuldfähigkeitsgutachten 1; BGH StV 1988, 52; 1984, 142; BGH - Beschluß vom 4. Oktober 1989, 4 StR 394/89). Da die Kammer die Beweisbehauptung der Verteidigung, der Angeklagte habe bei dem Autounfall unter anderem eine Hirnquetschung und vierwöchige Bewußtlosigkeit davongetragen, offenbar nicht als widerlegt angesehen hat, hätte sie dem Hilfsbeweisamtrag stattgeben

müssen.

Die Aufhebung kann auf den Strafausspruch beschränkt bleiben, da die Revision eine völlige Schuldunfähigkeit des Angeklagten selbst nicht behauptet."

Dem tritt der Senat bei. Nach Sachlage kommt Schuldunfähigkeit (S$S 20 StGB) nicht in Betracht.

Schauenburg Ulsamer Maul Foth v. Gerlach