Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 08.10.1991 – 4 StR 373/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 373/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Hans Hubert I ME aus a, dort geboren am EEE 1957, zur zeit in Haft,
2. Jürgen I aus CE, geboren am nn GE 1959 in zu,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
WIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am
8. Oktober 1991 beschlossen:
l. Dem Angeklagten Jürgen IB wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Februar 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluß des Landgerichts Mainz vom 7. Mai 1991 ist damit gegenstandslos.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich des Angeklagten Jürgen O3 | insgesamt; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten;
b) hinsichtlich des Angeklagten Hans SEE im Strafausspruch.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Jürgen IE wegen
gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine Sperrfrist von zwei Jahren
für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
Gegen den Mitangeklagten Hans JB hat das Landgericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus zwei weiteren Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Darüber hinaus hat die Strafkammer den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, Diebstahls in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es auch gegen diesen Angeklagten eine Sperrfrist von zwei Jahren für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und mate-
riellen Rechts rügen.
I. Das Rechtsmittel des Angeklagten Jürgen JB dringt mit der Sachbeschwerde durch. Das Landgericht ist der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht im gebotenen Maße nachgegangen. Dies ist auf die Sachrüge hin zu beachten (BGHR StGB § 20 Sachverständiger 3; Beschluß des Senats vom 3. Oktober 1989 - 4 StR 394/89). Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Beschwerdeführer kurz vor der Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten einen schweren Verkehrsunfall, bei dem er einen doppelten Schädelbruch und ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt. Dem Angeklagten wurde während eines längeren Krankenhausaufenthaltes eine künstliche Schädelplatte eingesetzt (UA 12). Ohne Hinzuziehung eines auf Hirnverletzungen spezialisierten Sachverständigen ist die Strafkammer in den Fällen II Nr. 5 und 6 der Urteilsgründe von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen; im Falle II Nr.8 hat sie erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der festgestellten Alkoholisierung und der Auswirkungen der Kopfverletzungen bejaht, die Frage eines vollständigen Ausschlusses der Schuldfähigkeit aber nicht
erörtert.
Die dargelegten besonderen Umstände in der Person des Angeklagten erforderten aber eine eingehende Auseinandersetzung damit, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten allgemein beeinträchtigt war. Sie konnte vom Gericht nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß in einem derartigen Fall ein auf Hirnverletzungen spezialisierter Sachverständiger hinzugezogen werden (BGH bei Holtz MDR 1990, 95; BGHR StPO S 244 Abs. 4 Schuldfähigkeitsgutachten 1; BGH StV 1986, 46 und 52). Es hätte auch einer ausdrücklichen Erörterung bedurft, welche Auswirkungen ein solcher Zustand auf die im Tatzeitpunkt alkoholbedingt verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Falle II Nr. 8 hatte (BGHR StGB § 20 Sachverständiger 3). Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden allerdings von dem aufgezeigten Mangel nicht erfaßt; sie können deshalb aufrechterhalten bleiben.
II. Die Revision des Angeklagten Hans ME hat teilweise Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (S$S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Demgegenüber hat der Strafausspruch keinen Bestand.
1. Die Strafkammer hat - sachverständig beraten - für die am 19. Dezember 1989 zum Nachteil des Rentners MM begangene Körperverletzung eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,61 %0o ermittelt. Das Vorliegen erheblich vermin-
derter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hat sie in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ausgeschlossen, weil aus den Zeugenaussagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rechtlich relevanten Trunkenheit zu entnehmen seien; der Zeuge Rockenbach, der als Polizeibeamter mit dem Angeklagten mehrfach befaßt gewesen sei, habe diesen als ausgesprochen
trinkgewohnt bezeichnet (UA 39).
Für die am 18. Mai 1990 zum Nachteil des Zeugen Krämer begangene räuberische Erpressung hat die Strafkammer eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2 %o (richtig: 2,2 %o) ermittelt. Die Strafkammer hat auch hier das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint. Zur Begründung heißt es: "Auch bei diesem Wert vermochte der Sachverständige keine Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit festzustellen. Der alkoholgewohnte Angeklagte ist zielgerichtet vorgegangen" (UA 40).
In beiden Einzelfällen läßt das Urteil Ausführungen dazu vermissen, aufgrund welcher konkreten Beweisanzeichen die Strafkammer - trotz der beträchtlichen Alkoholisierung des Angeklagten - eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit ausschließt. Der pauschale Hinweis auf die "Trinkgewöhnung" und die "zielstrebige Vorgehensweise" des Angeklagten reicht nicht aus. Diese Urteilsausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht die Bedeutung des Leistungsverhaltens des Angeklagten während der Tat bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit überbewertet hat. Erfahrungsgemäß kann sich der alkoholgewohnte Täter auch nach beträchtlichem Alkoholgenuß noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet
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verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise erheblich beeinträchtigt ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 15); deshalb kommt auch der Beurteilung des Trunkenheitsgrades eines Menschen durch Zeugen allenfalls geringer Beweiswert hinsichtlich des Nachweises voll erhaltener Schuldfähigkeit des Täters zu (BGHSt 37, 231, 241; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15).
2. Auch die Ablehnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit hinsichtlich des Diebstahls vom 4. Juli 1990 (II Nr. 8 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Die Strafkammer führt hierzu aus: "Der Sachverständige konnte hinsichtlich des Angeklagten Hans ÜB für den fortgesetzten Diebstahl im besonders schweren Fall ... keine Anhaltspunkte für das Vorliegen des § 21 StGB feststellen. Die vom Angeklagten angegebene Trinkmenge 5 Flaschen Bier ä 0,33 1 führte zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,89 %0. Die Blutalkoholkonzentration um 0 Uhr hatte maximal 0,84 %o betragen" (UA 41/42).
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer bezieht sich lediglich auf Ergebnisse der Beurteilung durch den Sachverständigen. Eigene Erwägungen hierzu fehlen. Das Gericht ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, sich eine eigene Meinung zur Frage der Schuldfähigkeit zu bilden (BGHSt 8, 113, 118). Die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen hat es zudem im Urteil wiederzugeben (BGHSt 7, 238). Daran fehlt es hier. Obwohl eine Blutprobe vorlag, die - bezogen auf den Entnahmezeitpunkt (7 Uhr) - eine Blutalkoholkonzen-
tration von 1,73 %0 ergab (UA 26), erfolgte keine Rückrechnung zur Bestimmung der Tatzeitblutalkoholkonzentration. Warum der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer von der gebotenen Rückrechnung - diese hätte bezogen auf den Tatzeitpunkt 5 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 %o ergeben - abgesehen hat, ist nicht nachvollziehbar und hätte
einer eingehenden Begründung bedurft.
3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Schuldfähigkeit sich zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung in den genannten drei Fällen, darüber hinaus aber auch auf die Strafzumessung im übrigen ausgewirkt hat. Deshalb sind sämtliche Einzelstrafen und die beiden Gesamtstrafen aufzuheben.
III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf
folgendes hin:
1. Sollte das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten Hans EEE für die Tat am 4. Juli 1990 feststellen oder nicht ausschließen können, wird zu prüfen sein, inwieweit der Angeklagte im Zeitpunkt des Tatentschlusses bereits unter dem Einfluß von Alkohol gestanden hat. Hätte er nämlich durch die Verabredung und Planung der später ausgeführten Straftat in uneingeschränkt schuldfähigem Zustand die entscheidende Ursache für die Ausführung der Tat gesetzt, wäre eine Einschränkung seiner Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa ohne Bedeutung (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1).
2. Für den Fall, daß die Strafkammer eine vorverlagerte Schuld hinsichtlich dieser wie auch der anderen Taten nicht nachweisen kann und von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen hat, wird zu beachten sein, daß im Hinblick auf die mitgeteilten Vorverurteilungen des Angeklagten die Strafmilderung nach ss 21, 49 StGB versagt werden kann, wenn dieser dazu neigt, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder doch hätte bewußt sein können (BGHR StGB § 21 Strafrahmenver-
schiebung 1).
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