Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 26.09.1989 – 1 StR 438/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 438/89 BESCHLUSS
76.9.87
in der Strafsache
gegen
Selahattin vB aus vl, seboren am ug 1962 in SB (Türkei),
wegen räuberischer Erpressung u.a.
WIII
“
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. September 1989 einstimmig
beschlossen:
l. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. März 1989 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die vom Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung gemäß $$S 253, 255, § 249 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen.
Der Angeklagte hat seiner früheren Freundin, der zeugin CR, ein schriftliches Schuldversprechen über 20.000 DM abgepreßt, dem keine Forderung zugrundelag. Er verfolgte damit jedoch nur das Ziel, etwaigen Ansprüchen der Mutter der Zeugin aus einem ihr von ihm gegebenen Schuldversprechen über gleichfalls 20.000 DM aufrechnungsweise entgegentreten zu können. Das Schuldversprechen gegenüber der Mutter der Geschädigten hätte als "Garantie" dafür dienen sollen, daß der Angeklagte sein Heiratsversprechen einhielt; die Beziehung zur Zeugin CB war jedoch in der Zwischenzeit gescheitert (UA S. 6, 7).
Bei dieser Fallgestaltung liegt eine Bereicherungsabsicht des Angeklagten eher fern. Denn dem der Mutter der Zeugin abgegebenen Schuldversprechen fehlte, wenn es nur die Einhaltung des Heiratsversprechens sichern sollte, eine Rechtsgrundlage; möglicherweise war es sittenwidrig. Der Angeklagte konnte dagegen jedenfalls den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung erheben (vgl. Palandt/Thomas, BGB 48. Aufl. Einführung vor § 780 Anm. 2b). Wenn er in laienhafter Unkenntnis der Rechtslage versuchte, sich gegen die rechtsgrundlose Forderung durch eine auf dem geschilderten Weg erlangte angebliche Gegenforderung zur Wehr zu setzen, strebte er damit keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil an (vgl. BGHSt 20, 136; BGH NJW 1982, 2265 £.).
Da ergänzende Feststellungen zur Berechtigung der Forderung gegen den Angeklagten nicht auszuschließen sind, war die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird für den Fall, daß das Landgericht den weiteren Vorwurf der Vergewaltigung erneut für nicht erwiesen erachtet, zu beachten sein, daß der Angeklagte insoweit freizusprechen ist (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212;
BGH bei Miebach NStZ 1988, 212).
VRiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Ulsamer Ulsamer Maul
Foth Granderath