Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 19.09.1989 – 1 StR 426/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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64 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 426/89 BESCHLUSS

19.92.87

in der Strafsache

gegen

den Bankkaufmann Gerhard 2 (el aus SCHE seboren am GEM 1934 in Kamp,

- Sachbezeichnung: Schr u.a. -

wegen Beihilfe zur Untreue

wI1lI

-2- 64

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-

stimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten

> EEE wird das Urteil des

Landgerichts Mannheim vom 21. März 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue hält rechtlicher Nachprüfung stand. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat den Strafrahmen des $S 266 Abs. 1 StGB gemäß S§ 27 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB gemildert. Das Urteil verhält sich aber nicht zur Frage einer weiteren Strafrahmenmilderung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB. Nach dem Urteilszusammenhang liegt es nahe, daß das Landgericht Beihilfe zur Untreue wegen Fehlens einer der allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft, nicht etwa nur wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals im Sinne

des S 28 Abs. 1 StGB, nämlich des im Untreuetatbestand geforderten Treueverhältnisses des Täters zum Geschädigten, angenommen hat. In einem solchen Falle muß der Strafrahmen auch gemäß S 28 Abs. 1, S 49 Abs. 1 StGB, also doppelt gemildert werden (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2); dies kann zu Gunsten des Angeklagten Einfluß auf die Strafhöhe haben. Deshalb bedarf die Strafzumessung der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird Gelegenheit haben, auch folgende Gesichtspunkte näher in seine Überlegungen ein-

zubeziehen:

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer erwähnt, der Angeklagte habe als Vorstandsmitglied der Bank eine besondere Vertrauensstellung gegenüber den Geschädigten gehabt (UA S. 89). Sollte dies als Treueverhältnis im Sinne des Untreuetatbestandes zu werten sein, so käme eine Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, es verbliebe bei der Strafrahmenmilderung nach § 27 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB.

Die allgemeine Erwägung, die Tat liege nahezu sieben Jahre zurück und auf dem nicht vorbestraften Angeklagten habe ein besonderer Verfahrensdruck gelastet (UA S. 89), differenziert nicht hinreichend zwischen unterschiedlichen Strafmilderungsgründen, die jeweils zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sind und in den Urteilsgründen näher erörtert werden müssen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 3 m.w.Nachw.): Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert zunächst der Zeitraum, der zwischen Tat und Urteil bei einwandfreier Führung des Angeklagten verstrichen ist, strafmildernde Berücksichtigung und

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eine entsprechende Erörterung im Urteil. Hiervon unabhängig hat der Tatrichter in derartigen Fällen ferner zu prüfen und zu entscheiden, ob das in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist (Zur Unangemessenheit der weiteren Verfahrensdauer nach Zurückverweisung auf die Revision des Angeklagten bis zur Entscheidung des neuen Tatrichters vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 1). Eine festgestellte Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK ist im Rahmen der Strafzumessung angemessen zu kompensie-

ren.

Schauenburg Ulsamer Maul

RiBGH Dr. v. Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Foth Schauenburg