Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 29.08.1989 – 1 StR 365/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 365/89 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

Peter-Andreas L ip zu: run GE, geboren am ED 1964 in U,

wegen Mordes u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 1989 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht Mannheim hat Peter-Andreas LED wegen Mordes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit schweren Raub und in Tatmehrheit mit Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine von seinem Verteidiger mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision hat der Senat durch Beschluß vom 25. Juli 1989 gemäß S 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Verurteilte beantragt nunmehr die Nachholung rechtlichen Gehörs ($S 33 a StPO) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er macht geltend, ihm seien weder die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Mannheim noch die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes zugestellt oder ausgehändigt worden. Ihm sei dadurch das recht-

liche Gehör verweigert worden.

Die Anträge haben keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Abgesehen davon, daß die Staatsanwaltschaft Mannheim eine Gegenerklärung nicht abgegeben hat und der Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwaltes nur rechtliche Ausführungen enthält, hat der Senat

keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte noch nicht gehört worden ist. Das Antragsschreiben des Generalbundesanwaltes wurde seinem Verteidiger ordnungsgemäß am 29. Juni 1989 zugestellt. Eine besondere Benachrichtigung des Verurteilten selbst war nicht erforderlich (BGH bei Pfeiffer NStzZ 1981, 95; BGHR StPO S 33 a Satz 1 Anhörung 1; Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 349 Rdn. 20).

Auch der Wiedereinsetzungsamtrag bleibt ohne Erfolg. Das Strafverfahren ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch den Beschluß des Senats vom 25. Juli 1989 rechtskräftig beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; 23, 102; BGHR StPO S 33 a Satz 1 Anhörung 1; Maul in KK StPO 2. Aufl. § 44 Rdn. 15; Kleinknecht/ Meyer StPO 39. Aufl. § 44 Rdn. 1).

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Granderath v. Gerlach