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BGH Beschluss vom 25.03.1992 – 5 StR 23/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. März 1992 in der Strafsache

gegen

Waldemar 3 MER zus FB. geboren am MB 192: in >i NEN.

wegen Strafvereitelung u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

25. März 1992 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen,

Gründe§

Das Landgericht Frankfurt am Main hat Waldemar BE wegen Strafvereitelung und wegen Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Seine von seinem Verteidiger mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision hat der Senat durch Beschluß vom

26. Februar 1992 gemäß 5 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Angeklagte beantragt nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er macht geltend, ihm sei die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Janu-

ar 1992 - die dem Verteidiger am 30. Januar 1992 zugestellt worden ist - erst am 23. Februar 1992 zugegäangen. Obwohl seine Sp wohn- und Arbeitsanschrift dort bekannt gewesen sei, sei der Antrag an das Büro seines Anwalts in spgguuEuuEEEn übersandt worden. Von dort sei der Antrag an seinen Familienwohnsitz nach FÜ und sodann auf postalischem Weg nach Sp weitergeleitet worden. Der schleppende Postlauf könne nicht zu seinen Lasten gehen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß er binnen zwei Wochen nach Zustellung der Antragsschrift an seinen Anwalt hätte Stellung nehmen müssen.

1. Der Wiedereinsetzungsamtrag bleibt ohne Erfolg.

Das Strafverfahren ist gemäß S 349 Abs. 2 StPO durch den Beschluß des Senats vom 26. Februar 1992 rechtskräftig beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; 25, 89, 91; BGHR StPO S 33 a Satz ı1 Anhörung 1; BGH GA 1980, 390; BGH Beschlüsse vom 29. August 1989 - 1 StR 365/89 -, 28. November 1989 - 5 StR 522/89 - und vom

22. Oktober 1991 - 5 StR 449/91 -).

Zudem liegt eine Fristversäumnis nicht vor. Eine Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich dabei nicht um eine Entscheidung i. S. des S 145 a StPO handelte (vgl. BGH GA 1980, 390; BGHR StPO S 33 a Satz 1 Anhörung 1; BGH Beschlüsse vom 23. Mai 1978 - 5 StR ‚234/78 -, 24. August 1979 - 2 StR 466/79 -, 25. September 1979 - 5 StR 354/79 - und vom 29. August 1989

- 1 StR 365/89 -). Der Verteidiger hatte Gelegenheit, eine Gegenerklärung abzugeben.

Daß der Antrag des Generalbundesanwalts den Angeklagten erst nach Fristablauf erreicht hat, hat er im übrigen selbst zu verantworten. Er hätte seinen Verteidiger anweisen können, ihm Post unmittelbar an seine Anschrift in Spremberg zu übermitteln; die heutigen technischen Möglichkeiten gestatten eine schnelle Übersendung.

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2. Schließlich liegen die Voraussetzungen des

s 33 a StPO nicht vor, da der Angeklagte über seinen Verteidiger ordnungsgemäß gehört worden ist. Die Vorschrift will sicherstellen, daß Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nachträglich rechtliches Gehör gewährt wird. Sie setzt voraus, daß ein Gericht zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört war.

3, Auch würden die Ausführungen des Angeklagten in seinen Schreiben vom 29. Februar 1992 und vom 7. März 1992 dem Senat keinen Anlaß geben, seine Entscheidung zu ändern. Die Einwendungen richten sich gegen die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffene Beweiswürdigung.

Dies gilt auch für das Schreiben des Mitglieds des Deutschen Bundestages Thomas vB vom 20. März 1992, der sich für den Angeklagten, möglicherweise als dessen Bevollmächtigter, an den Senat gewandt hat. In diesem Schriftsatz wird nur allgemein zum Leumund des Beschwerdeführers Stellung genommen und ohne Bezug auf Verfahrensvorgänge die "zum Himmel schreiende Ungerechtigkeit" behauptet sowie gefordert, daß der Angeklagte angehört werden und die Chance zur Benennung eigener Zeugen sowie von Sachverständigen haben müsse. Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Gelegenheit, Beweismittel zu nennen. Im Revisionsverfahren konnte er seine Einwendungen zum Verfahren und zur Anwendung des materiellen Rechts über seinen Verteidiger darlegen. Die

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Überprüfung durch den Senat hat keine Rechtsfehler ergeben. Eine neue Beweisaufnahme zum Tathergang durch Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen findet im Revi-

sionsverfahren nicht statt.

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