Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 22.08.1989 – 1 StR 411/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 411/89 72.3.39 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maler Helmut S EB aus FE geboren am EEE 1945 in MR,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 1989, soweit es ihn betrifft, im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in neun Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, und des versuchten Diebstahls in drei Fällen schuldig ist und daß die im Fall 24 verhängte Einzelstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Die Ausführungshandlungen des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in der Zeit von Juni 1987 bis zum 4. Dezember 1987 (Fall 24; UA S. 40/41) und der (vollendeten) Diebstähle in den Fällen 1, 2, 7, 8, 10, il und 13 der Urteilsgründe überschneiden sich teilweise, weil der Angeklagte bei jedem dieser Diebstähle die Beute mit seinem VW-Bus abtransportiert hat. Das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis trifft deshalb mit den bezeichneten Diebstählen tateinheitlich (§ 52 StGB) zusammen.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte ersichtlich nicht anders hätte verteidigen
können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die das Landgericht für das Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verhängt hat (UA S. 57). Hiervon unberührt bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß die erwähnte Einzelstrafe bei der Bildung dieser Gesamtstrafe
ins Gewicht gefallen ist. 2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Das gilt auch für die Anordnung der Sicherungsver-
wahrung. Schauenburg Maul Foth
Granderath Brüning