Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 11.08.1989 – 3 StR 75/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 75/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heinz Gustav R e HE aus FO CE.

geboren am @. Em 1939 in nu.

wegen Steuerhinterziehung u.a.

WIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit Recht ist der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH wegen Untreue zum Nachteil der GmbH verurteilt worden, obwohl er und seine Ehefrau als einzige Gesellschafter mit den Entnahmen aus dem Vermögen der GmbH einverstanden waren (vgl. zuletzt BGHSt 35, 333). Auch nach der Rechtsprechung des für das Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenats des BGH sind die einverständlich handelnden Gesellschafter nur in den Grenzen des § 30 GmbHG frei, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen (BGHZ 95, 330, 340). Soweit durch die Entnahmen nicht nur das Stammkapital aufgezehrt, sondern darüber hinaus die GmbH überschuldet oder eine schon bestehende Überschuldung vertieft wird, die Entnahmen also nur noch aus Fremdmitteln unmittelbar auf Kosten der Gesellschaftsgläubiger erfolgen, muß der begünstigte Gesellschafter das Empfangene der GmbH oder zur Konkursmasse jedenfalls entsprechend §§ 30, 31 Abs. 1, 2 und 4 GmbHG erstatten (BGHZ 60, 324, 331/332; 81,

252, 259). Auch danach darf in diesen Fällen bei Einverständnis aller Gesellschafter über das Gesellschaftsvermögen nicht frei verfügt werden. Die Frage, ob sich der Angeklagte darüber hinaus des Bankrotts schuldig gemacht hat und ob an der Interessenformel (vgl. BGHSt 30, 127) in den Fällen der Gläubigerschädigung durch einverständliches Handeln des Geschäftsführers mit allen Gesellschaftern der GmbH festzuhalten ist, kann der Senat offen lassen (vgl. für die KG BGHSt 34, 221; ferner Labsch wistra 1985, 1 und 59; Reiß wistra 1989, 81; Lackner StGB 18. Aufl. § 14 Anm. 3 b). Denn durch die Nichtverurteilung ist der Angeklagte nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gribbohm Krauth Zschockelt Kutzer Harms