Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 09.08.1989 – 3 StR 535/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 535/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Finanz- und Wirtschaftsberater Clemens Johannes vo aus DEE, geboren am @@. EEE 1947 in NO,
wegen Steuerhinterziehung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
9. August 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 17. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, begangen mit den Tatbeteiligten AED Ru sp, ME und Dr. REED (UA S. 61), zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift mit einer Verfahrensrüge durch. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Hauptverhandlung am 24. und 26. November 1987 in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger stattgefunden hat, obwohl ihre Anwesenheit gesetzlich vorgeschrieben war (§ 338 Nr. 5 StPO).
1. Das Strafverfahren richtete sich vom Beginn der Hauptverhandlung bis zur Abtrennung am 5. Februar 1988 zugleich gegen mehrere Mitangeklagte, so gegen die Tatbeteiligten AD Rue und MED. Wie die Revision vorträgt und die Akten ergeben, waren der Angeklagte und seine Verteidiger für die Hauptverhandlungstage vom 24. und 26. November 1987 gemäß § 231c StPO beurlaubt. In ihrer Abwesenheit beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 24. November 1987, einen schon früher gestellten Beweisamtrag Rechtsanwalt KB, eines der Verteidiger des Angeklagten, vom 19. November 1987 auf Vernehmung des Rechtsanwalts HeguilEB als Zeugen wegen Bedeutungslosigkeit abzulehnen. Das Landgericht entsprach dem Begehren des Staatsanwalts durch Beschluß vom 24. November 1987, den es in der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 1987 in Anwesenheit des Angeklagten und Rechtsanwalt
KGB verkündete.
In Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger beantragte Rechtsanwalt KullB als Verteidiger des Mitangeklagten M&#® in der Hauptverhandlung vom 24. November 1987, Beweis durch Vernehmung der Zeuginnen WE und Al@EEEB zu erheben. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft nahm am selben Tag in der Verhandlung auch zu diesem Beweisamtrag Stellung. Das Landgericht lehnte den Antrag durch weiteren Beschluß vom 24. November 1987 ab, soweit er die Zeugin Al@EEB betraf, und zwar im Hinblick darauf, daß die Zeugin bereits vernommen worden sei und zusätzliche oder andere Angaben von ihr nicht zu erwarten seien. Der Beschluß wurde in der Hauptverhandlung vom 26. November 1987 in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger verkündet.
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2. Diese Vorgänge bilden einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO.
a) Zwar vermag die Abwesenheit eines Angeklagten oder seines notwendigen Verteidigers während eines Teils der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres die Anwendung der Vorschrift zu rechtfertigen. Sie kann dies vielmehr nur, wenn die Abwesenheit einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft (BGHSt 26, 84, 91; BGH NSt2 1983, 34). Als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung sind in der Rechtsprechung zum Beispiel angesehen worden Aussagen von Mitangeklagten zur Sache (BGH NSt2 1981, 449), die Beweisaufnahme (BGH NW 1973, 522) sowie die Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen (BGH NStZ 1988, 469) oder über einen Beweisamtrag eines Mitangeklagten (RG HRR 1937 Nr. 288), all dies in der Regel jedenfalls dann, wenn die Verhandlungsvorgänge einem Tatgeschehen gelten, auf das sich - so wie hier - auch der gegen den abwesenden Angeklagten erhobene Tatvorwurf bezieht.
b) Die damit umschriebene Regel dient unter anderem dem Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit zu sichern, sich allseitig und uneingeschränkt zu verteidigen, insbesondere durch Stellung von Anträgen aufgrund des von ihm wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung (BGHSt 15, 263, 264; 26, 84, 90). Ausnahmen von der Regel sind deshalb möglich, wenn die beanstandeten Vorgänge das Verteidigungsinteresse des abwesenden Angeklagten nicht berühren (vgl. BGHSt 32, 100, 102; 32, 270, 273££f). So ist es hier indes nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht die Beweisamträge vom 19. und 24. November 1987 rechtsfehlerfrei abgelehnt hat. Denn auch bei einer rechtsfehlerfreien Ablehnung
eines Beweisbegehrens wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung aus tatsächlichen Gründen oder wegen früherer Vernehmung des benannten Zeugen hätte der Angeklagte, wäre er zugegen gewesen, unter Umständen darlegen können, daß ein zusätzliches Aufklärungsinteresse wenigstens unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO vorhanden sei.
Auch sachlich hängen die von der Revision beanstandeten Vorgänge mit der Verurteilung des Angeklagten zusammen. Der Beweisamtrag vom 19. November 1987 war geeignet, die Prüfung der Glaubwürdigkeit des vom Landgericht so bezeichneten "Hauptbelastungszeugen" Dr. REEEB (UA S. 29) zu beeinflussen. Das Landgericht setzt sich demgemäß nicht nur in dem ablehnenden Beschluß, sondern auch im Urteil mit der Behauptung auseinander, die Gegenstand dieses Beweisamtrags war und sich auf unrichtige eidestattliche Versicherungen bezog, welche der Zeuge Dr. R&B verwendet hatte (UA S. 28, 30). Der Beweisamtrag des Mitangeklagten MP vom 24. November 1987 diente ersichtlich dem Zweck, über Bekundungen der Zeugin Alwart die Angaben des Zeugen WEB zu stützen, die sich mit den auch den Angeklagten belastenden, vom Landgericht für glaubhaft erachteten Aussagen des Zeugen Dr. | nicht vereinbaren ließen, wie im Urteil dargelegt wird (UA Ss. 30ff).
c) Die Beurlaubung nach § 231c StPO rechtfertigt die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger nicht. Nach dem Inhalt des Beschlusses, der die Beurlaubung ausspricht, war es ihnen zwar gestattet, sich am
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24. und 26. November 1987 aus der Hauptverhandlung zu entfernen. Die Beurlaubung war gesetzlich aber nur zulässig, wenn und soweit der Angeklagte von der Hauptverhandlung an diesen Verhandlungstagen "nicht betroffen" war (§ 231c Satz 1 StPO). An die Grenzen, die ihm durch diese Voraussetzung gezogen waren, hat sich das Landgericht nicht gehalten.
3. Der Verfahrensfehler führt nach § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß es auf wei-
teres ankommt.
Gribbohm Krauth Kutzer Harms Rissing-van Saan