Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 01.08.1989 – 1 StR 288/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
StR _ 288/89 BESCHLUSS
18.
in der Strafsache
gegen
Kurt Max Günther z GB aus sc, sehoren am MEER 1925 in VOR,
wegen Versicherungsbetruges
wIll
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. Dezember 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetruges zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und einen Geldbetrag von 5.500 DM eingezogen. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der
Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand.
Die Zumessung der Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft, weil - wie die Revision mit Recht beanstandet - in den Urteilsgründen die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung gemäß ss 21, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert worden ist. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und auch geprüft, ob unter diesem Gesichtspunkt ein minder schwerer Fall (Ss 265 Abs. 2 StGB) anzunehmen sei. Diese Erörterung endet mit dem Satz, die Strafkammer halte ein Abweichen vom Regelstrafrahmen nicht für gerechtfertigt. Hieran schließt sich unmittelbar die konkrete Strafbemessung an. Aus dem Urteil muß sich jedoch ergeben, daß der Tatrichter sich der durch S$S§ 21, 49 Abs. 1 StGB eröffneten Möglichkeit, den Normalstrafrahmen zu mildern, bewußt war und diese geprüft hat. Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen deutet hier darauf hin, daß das Landgericht die Strafe dem Normalstrafrahmen des S$S 265 Abs. 1 StGB entnommen hat; es ist zu besorgen, daß es die Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB nicht bedacht hat (vgl. BGHR StGB S 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich dieser Mangel zum Nachteil des
Angeklagten ausgewirkt hat.
Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Berichtigungsbeschluß vom 16. März 1989, durch den das Landgericht nach der Urteilszustellung an den Verteidiger die Liste der angewendeten Vorschriften um "§ 49 StGB" ergänzt und in die Strafzumessungserwägungen den Satz eingefügt hat:
"Die Kammer hat jedoch von der Milderungsmöglichkeit des § 49 i.v.m. § 21 StGB Gebrauch gemacht, so daß sich ein Strafrahmen von 3 Monaten bis 7 Jahre 6 Monaten Freiheitsstrafe ergibt". Eine nachträgliche Berichtigung des Urteils ist nur statthaft, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, das sich zwanglos aus klar zutage tretenden Tatsachen ergibt, wenn die Urteilsgründe also offenbare Schreibfehler oder ähnliche äußere, für alle Beteiligten offenkundige und aus sich selbst heraus erkennbare Unstimmigkeiten enthalten (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 46 m.w.Nachw.). Hingegen ist sie unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (BGHSt 12, 374, 377; Hürxthal aa0). So liegt es hier, wo es um die nachträgliche Beseitigung eines dem Urteil anhaftenden Rechtsfehlers ging.
Auch die auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Anordnung der Einziehung von 5.500 DM aus dem beim Angeklagten am 2. März 1988 - mehrere Tage nach der Tatbegehung - sichergestellten Geldbetrag von 10.000 DM hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen handelt es sich um das "Resthonorar" für den Brandleger, das dieser nach
der Tatbegehung vom Angeklagten noch erhalten sollte, und damit nicht um einen Gegenstand, der im Sinne des $S 74 Abs. ı StGB durch die Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
RiBGH Dr. Maul ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Schauenburg Brüning