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BGH Beschluss vom 07.07.1989 – 2 StR 227/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 227/89 BESCHLUSS 71-87 Kohl au a in der Strafsache

gegen

l. Klaus Walter Wilhelm BED aus rien, geboren am EB 15:3 in HD -- >,

2. Edith Rosemarie BED geborene rip aus vB, geboren am EEE 1944 in “> (Österreich),

wegen Betruges u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Oktober 1988 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit die Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Ursula RD (Faıı IV der Urteilsgründe) verurteilt worden sind,

2. in den Strafaussprüchen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges (8 Fälle), Untreue (7 Fälle) und Erpressung (1 Fall) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte hat es - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges (3 Fälle),

Ausführungen - zum Teil Erfolg; im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Ursula R@@ (Fall ıv der Urteilsgründe, va s. 31 _ 46) hält rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die Kammer sieht den Schaden, den die Angeklagten dieser Grundstücksverkäuferin zugefügt haben, darin, daß Kaufpreisraten für 26 Monate zu je 3.750 DM (insgesamt 97.500 DM) und Restkaufpreis (750.000 DM) nicht bezahlt worden sind (UA S. 46). Diese Schadensbest immung ist rechtsirrig.

veranlaßt, daß der Käufer ihm Zahlungswillen oder Zahlungsfähigkeit vorspiegelt, so errechnet sich der Schaden, den | der Verkäufer erleidet, nicht nach dem vereinbarten Kauf-

mer selbst nicht erörtert, läßt sich hier kein Schaden bejahen, weil der Eigentumsübergang hier von vornherein ausgeschlossen erschien. Dazu hätte die Kommanditgesellschaft, die als Käuferin auftrat, rechtswirksam zur Entstehung gelangen müssen. Das hätte eine vormundschaftsgerichtliche

Genehmigung vorausgesetzt (S 1822 Nr. 3 BGB), deren Ertei-

tragserfüllung - auch darin bestehen, daß der Verkäufer sein Eigentum am Grundstück einbüßt, ohne die vereinbarte Gegenleistung (Kaufpreis) erlangen zu können. Auch dann ist der Schaden aber nicht der "entgangene" Kaufpreis, sondern der Wert des Grundstücks (wie er sich freilich im Einzelfall mit dem Kaufpreis decken mag). Die Annahme eines solchen Schadens kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Eigentumsübergang nicht stattgefunden hat.

Der Betrugsschaden bestand hier vielmehr im Gebrauchswert des Grundstücks; dieser ist der Verkäuferin insoweit entzogen worden, als die Angeklagten Haus und Anwesen vom l. Mai 1986 ab (gemäß Ziffer v letzter Satz des Kaufver-

lich darauf ankommen, welcher Mietzins für das von den An-

geklagten genutzte Hausgrundstück seinerzeit angemessen gewesen wäre,

2. Rechtsfehlerhaft ist auch der gegen den Angeklagten ergangene Strafausspruch im Falle des Betruges zum Nachteil des Ernst SW (Falı v 8 der Urteilsgründe, UA S. 72-77). Auch hier begegnet die Feststellung des Betrugsschadens durchgreifenden Bedenken.

Nicht zu beanstanden ist zwar die Annahme eines Schadens in Höhe der geleisteten Honorarzahlungen von insgesamt 12.000 DM. Doch hält die Bejahung eines weiteren Betrugsschadens in Höhe des Nominalbetrags der abgetretenen Grundschuld (39.000 DM, UA S. 76, addiert zum Gesamtschaden von 51.000 DM auf UA S. 116) rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Gleichsetzung des Nominalbetrags dieser Grundschuld mit dem durch deren erschlichene Abtretung entstandenen Schaden entbehrt der Begründung. Maßgebend für den Schaden ist insoweit der tatsächliche Wert der Grundschuld, der wesentlich davon abhängt, wie hoch der Verkehrswert des Grundstücks seinerzeit war, welchen Rang die Grundschuld besaß und in welcher Höhe ihr andere Grundpfandrechte vorgingen. Dies wird die neu entscheidende Kammer im einzelnen feststellen müssen, sofern sie nicht - was angesichts des vom Angeklagten verfolgten Zwecks bloßer Sicherung seiner unberechtigten Honoraransprüche (UA S. 73) naheliegt - diesen Teil des Betrugsvorwurfs mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ausnimmt (§ 154 a Abs. 2 StPO).

Der Senat stellt dabei klar, daß die Aufhebung der zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen in diesem Fall nur die Feststellungen zur Grundschuld erfaßt, während die Feststellungen zum Betrugsschaden in Gestalt der Zahlung des Honorars (12.000 DM) aufrechterhalten bleiben.

3. Die Aufhebung der Verurteilung beider Angeklagten im Falle des Betrugs zum Nachteil der Ursula RB (oben, Ziffer 1) führt zur Aufhebung auch der übrigen Einzelstrafen; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe der im Fall rn verhängten Einsatzstrafen auch die Bemessung der anderen Strafen beeinflußt hat.

Bei der neuen Bestimmung der Strafen wird § 47 StGB zu beachten sein. Soweit die Angeklagte der Beihilfe zur Untreue schuldig gesprochen ist, muß ferner berücksichtigt werden, daß eine doppelte Strafrahmenmilderung (S§ 28 Abs. 1, 49 Abs. ı und SS 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB) in Betracht kommt (vgl. BGHSt 26, 53; BGH Stv 1983, 330; BGH wistra 1988, 628).

Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Detter