Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 22.06.1989 – 1 StR 231/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 231/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Antiquitätenhändler Peter Ralph B EM aus

VOEEEEB, geboren am MEERE 1945 in rag

2. den Kaufmann Horst E (EEE aus SEE, geboren PD Bengier 7?

3, den Kaufmann Gerhard U EEE aus DEE, seboren am EEE 19420 in TEENS

4. den Kaufmann Eduard K ip aus VEEEEEEB, geboren am EEE 1950 in va,

wegen Betrugs

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juni 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. November 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer Braun beanstandet zu Fall

B VII der Urteilsgründe mit Recht, daß die Zeugin Lang nur über ihr Auskunftsverweigerungsrecht

nach § 55 StPO, nicht aber auch gemäß $S 52

Abs. 3 StPO über das Zeugnisverweigerungsrecht

nach $S 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrt worden ist,

das ihr als Ehefrau eines früheren Mitbeschuldigten zustand. Das Urteil beruht auch auf der Zeugenaussage, weil das Landgericht sie nicht sicher als bloße Bestätigung einer bereits gewonnenen Überzeugung, sondern möglicherweise als weiteres Beweismittel verwertet hat. Doch schließt der Senat aus, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler, nämlich der unterlassenen Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO beruht. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß die Zeugin auch nach ordnungsgemäßer Belehrung über

ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hätte

(vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 52 Rdn. 34;

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BGH NJW 1986, 2121). Der Zeugin war bekannt, daß

ihr Ehemann die Aufdeckung der Betrugstat herbeigeführt hatte. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 20. Juni 1988 hat die Zeugin in Kenntnis dessen,

daß sie sich selbst und auch ihren Ehemann belastete und schon deshalb die Auskunft verweigern konnte, ausdrücklich betont, sie wolle gleichwohl "reinen Tisch machen" und "zu dieser Sache vollständig aussagen und diese Sache aufklären helfen". Bei dieser inneren Einstellung der Zeugin ist es nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Belehrung dahin, daß

sie mit Rücksicht auf ihren Ehemann zusätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß S 52 StPO habe, hier zu einem anderen Aussageverhalten hätte führen können (vgl. auch BGH NStZ 1984, 464; Dahs in LR 24. Aufl. § 52 Rdn. 54).

Der Senat hat die von der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die erhobene Revisionsrüge herbeigeführte schriftliche Erklärung der Zeugin vom 10. März 1989, in der sie ihre Aussagewilligkeit bestätigt und näher erläutert hat, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Frage, ob ein Urteil auf einer rechtsfehlerhaften Nichtbelehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht beruht, kann grundsätzlich nur aufgrund der Urteilsgründe und des bis zur Urteilsverkündung entstandenen Akteninhalts beantwortet werden. Zwar findet sich in der Literatur der - mißverständliche - Hinweis, das Unterlassen der Belehrung sei unschädlich, wenn "nachträglich" eine Erklärung des Zeugen herbei-

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geführt werde, daß er auch nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 487). Wie schon die dort angeführten Zitate aus der Rechtsprechung ergeben, muß es sich aber um eine nachträgliche Erklärung des Zeugen noch innerhalb der Hauptverhandlung handeln; nach der Urteilsverkündung, gar auf eine erhobene Verfahrensrüge hin herbeigeführte "nachträgliche" Äußerungen

von Zeugen sind nicht gemeint. Es ist insbesondere nicht zulässig, einer Verfahrensrüge auf diese Weise nachträglich die Grundlage zu entziehen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Brüning