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BGH Urteil vom 03.03.1993 – 2 StR 328/92

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 328/92 Fra ifo / N. vom

3. März 1993

in der Strafsache gegen

Dieter Karlheinz Eugen F Ep , geboren am @. - GERD 1957 in Fu a ME ohne festen Wohnsitz, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

«

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Gollwitzer Detter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus GENE. EEE und Rechtsanwalt Dr. ED aus EEE als Verteidiger des Angeklagten,

Justizassistentin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

«

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist - im wesentlichen im Sinne von Ss 349 Abs. 2 StPO - unbegründet.

Einer Erörterung bedarf allein die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Luna - auf der Grundlage der bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung des S 244 StPO - rechtsfehlerhaft wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Ein im Ausland lebender Zeuge ist unerreichbar, wenn seine Vernehmung in absehbarer Zeit an nicht zu beseitigenden Hindernissen scheitert. Bei der Beurteilung der Frage, welche Bemühungen das Gericht zur Beseitigung auftretender

Hindernisse unternehmen muß, sind die Bedeutung der Sache und die Wichtigkeit der Zeugenaussäage einerseits sowie das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen die Gesamtumstände, die dem Erscheinen und der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung entgegenstehen, in die Abwägung einbezogen werden (BGHR StPO

s 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 9). Kommt das Gericht nach gewissenhafter Prüfung der maßgeblichen Umstände zu der Überzeugung, daß der Zeuge einer Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge leisten werde, so ist es nicht verpflichtet, vor der Ablehnung eines Beweisamtrags den aussichts- und zwecklosen Versuch einer Ladung zu unternehmen.

Wie gewichtig die Möglichkeit weiterer Beweiserhebung bei dieser Abwägung ist, bestimmt sich auch nach der Sachund Beweislage sowie dem abschätzbaren Wert des Beweismittels unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses (BGHR StPO S 251 Abs. 2 Unerreichbarkeit 3).

Es kann offenbleiben, ob die Tatsache, daß der Erfolg einer Ladung eines Zeugen in Kolumbien zweifelhaft ist und die Erledigung eines Ladungsersuchens sehr lange dauert, in Anwendung der genannten Grundsätze im vorliegenden Falle bereits die Ablehnung des Beweisamtrages durch das Gericht rechtfertigte. Der Zeuge war jedenfalls deshalb unerreichbar, weil er nicht gewillt war, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen und auszusagen.

Die Strafkammer ist aufgrund ihrer Erfahrungen aus anderen Verfahren und im Hinblick darauf, daß der Zeuge sich bei der Bestätigung der Beweisbehauptung selbst der Strafverfolgung aussetzen würde, zu der Überzeugung gelangt, daß er einer Ladung keine Folge leisten würde. Sie hat allerdings davon abgesehen, den Zeugen über Interpol zu seiner Bereitschaft, vor einem deutschen Gericht auszusagen, befragen zu lassen.

Ob es damit seine Prüfungspflicht im oben genannten Sinne nur unvollständig erfüllt hat, kann offenbleiben, denn eine Anfrage bei Interpol hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Senat hat bei der Überprüfung der Verfahrensrüge im Wege des Freibeweisverfahrens festgestellt, daß der von der Verteidigung benannte Zeuge R. LEW nicht bereit ist, vor Gericht zu erscheinen. Er gab an, den Angeklagten nicht zu kennen und nichts zu’wissen.

Die im Freibeweisverfahren erlangten Erkenntnisse waren bei der Entscheidung des Senats zu berücksichtigen. Der von der Verteidigung dagegen angeführte Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1989 - 1 StR 231/89 (BGHR StPO S 52 III 1 Verletzung 3) betrifft ein wesentlich anderes Prozeßgeschehen. Die in jenem Beschluß geäußerte Ansicht, Erklärungen eines Zeugen, die einer Verfahrensrüge nachträglich die Grundlage entziehen, dürften vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden, waren im übrigen für die Entscheidung nicht tragend.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-03/2-str-328-92#rd_11

Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Verhandlung vor dem Senat am 3. März 1993 allerdings nunmehr vorgetragen, der von ihm im Beweisamtrag vom 20. Januar 1992 benannte Zeuge heiße nicht R. LEE, sondern R. La@B. Dieser werde zu der Frage seines möglichen Erscheinens in Deutschland als Zeuge unter Zusicherung freien Geleits noch Stellung nehmen.

Dieser neue Vortrag vermag der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ist R. La@B mit R. Lem identisch, dann ändert das an dem Ergebnis des Freibeweisverfahrens nichts.

Handelt es sich um verschiedene Personen, dann war R. La@® vom Angeklagten nicht als Zeuge benannt worden und die Ablehnung des Beweisamtrags betraf diesen Zeugen nicht.

Jähnke RiBGH Maier ist wegen Theune Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke

Gollwitzer Detter