Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 14.06.1989 – 3 StR 156/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern

6A BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 156/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Betriebswirt Franz-Josef GC END aus REED. geboren am. ED 1946 in Cup - Rei,

wegen Betruges

WIIlI

I N

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom

11. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Duisburg - Einzelrichter - zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges - begangen in sukzessiver Mittäterschaft - zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Feststellungen reichen für die Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft nicht aus. Die Rechtsprechung hat zwar in Einzelfällen eine sukzessive Mittäterschaft nach der Tatbestandsverwirklichung bis zur Beendigung der Tat bejaht, sofern der Beitrag des Hinzutretenden die Tat gefördert hat und auf der Grundlage nachträglich erzielten gegenseitigen

Einverständnisses erbracht worden ist (vgl. BGHSt 2, 344; BGH NStZ 1985, 70; einschränkend BGH NStZ 1984, 549, NStZ 1985, 215). Der Senat kann indes die Frage offen lassen, ob eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung überhaupt noch möglich ist. Denn die Feststellungen des Landgerichts, denen zufolge der Angeklagte erst nach Vollendung des Betruges durch den Haupttäter in das Gesamtgeschehen eintrat, dabei eine eher untergeordnete Rolle spielte und durchaus nicht mit dessen Verhalten und der von diesem zuvor durchgeführten Werbeaktion einverstanden war, legen es vielmehr nahe, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tathandlung - Einlösung von Schecks über 31.000 DM am 6. Januar 1984 - unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug (SS 263, 27 StGB), der Begünstigung (§ 257 StGB) und/oder der Hehlerei (s 259 StGB) zu werten.

Das angefochtene Urteil verhält sich dazu nicht; insbesondere teilt es nicht mit, von welchen Vorstellungen der Angeklagte sich hat leiten lassen. Der Hinweis auf die von ihm erstrebten finanziellen Vorteile reicht für eine abschließende Beurteilung nicht aus. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils.

Zu

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht; die Strafgewalt des Amtsgerichts reicht für die Erledigung der Sache aus.

Gribbohm Zschockelt Kutzer Harms RiBGH Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm