Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1994

BGH Urteil vom 23.03.1994 – 3 StR 664/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

23. März 1994

in der Strafsache

gegen

Frank F aus L: ‚ dort geboren am 1964,

wegen Beihilfe zum Totschlag u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23, März 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth,

winkler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom

7. Juli 1993, soweit es den Angeklagten Föthke betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Srafkammer des Landgerichts (Schwurgerichtskammer) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist mit der Sachrüge begründet. .Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der Tat verneint, unvollständig sind und nicht alle festgestellten Umstände des Geschehens in die gebotene tatrichterliche wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens des Angeklagten einbeziehen.

Das Landgericht hat festgestellt: Der Mitangeklagte schlug erfolglos mit einem Baseballschläger gegen die von innen verriegelte Fahrertür eines Lkw. Denn er war von sei-

ner der Prostitution nachgehenden Freundin darüber unterrichtet worden, daß sich der im Lkw befindliche, später getötete Freier von ihr den im voraus bezahlten Geschlechtsverkehr erzwungen hatte, obwohl sie - ihn täuschend - lediglich die sogenannte "Falle" zwischen ihren Oberschenkeln gewähren wollte. Der Mitangeklagte rief nun den in einer "Schutztruppe" im Prostitutionsbereich tätigen Angeklagten zu, seine Freundin sei vergewaltigt worden, dieser solle in seinem Pkw mit ihm "dem Schwein" hinterherfahren. Bei einem Halt während der Verfolgungsfahrt an einer roten Ampel stieg der Mitangeklagte aus und schlug erneut mit dem Baseballschläger ohne Erfolg gegen die Fahrertür. Im Verlauf der weiteren Verfolgungsfahrt überholte der Angeklagte den Lkw, stellte seinen Pkw quer zur Fahrtrichtung des Lkw; dieser konnte aber rechtzeitig wenden und zunächst entkommen. Als beide Fahrzeuge erneut vor einer roten Ampel, der Pkw links neben dem Lkw, standen, sagte der Angeklagte dem Mitangeklagten, daß er eine scharfe und geladene Waffe im Auto habe. Er nahm und entsicherte die hinter dem Beifahrersitz befindliche schußbereite Pump-Action-Flinte und übergab sie wortlos dem Mitangeklagten. Dieser tötete dann das Opfer mit einem Schuß aus dem geöffneten Beifahrerfenster des Pkw.

Bei seiner Würdigung stellt das Landgericht lediglich darauf ab, der Angeklagte habe kein eigenes Interesse an der Tat gehabt, diese nicht als eigene gewollt. Er habe sich wegen der Anwesenheit des Mitangeklagten nicht "vorrangig" für den Schutz dessen Freundin verantwortlich gefühlt und "bis" zur Übergabe der Waffe lediglich als Fahrer. des Verfolgungsfahrzeuges fungiert. Einen gemeinschaftlichen Tatentschluß zur Tötung habe es nicht gegeben.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil nicht das gesamte Verhalten des Angeklagten während der Verfolgungsfahrt und beim Halt unmittelbar vor der Tat berücksichtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung ist Mittäterschaft gegeben, wenn der Beteiligte mit seinem Beitrag nicht. bloß fremdes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag derart Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll, daß sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 II Mittäter 2, 11 - 13).

In die gebotene wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens des Angeklagten wäre einzubeziehen gewesen, daß dieser - nach dem von ihm vorgenommenen erfolglosen Querstellen - den Mitangeklagten nicht nur auf die im Wagen befindliche scharfe und geladene Waffe hingewiesen, sondern diese selbst genommen, sie entsichert und dem Mitangeklagten übergeben hat. Der Tatrichter muß sich damit auseinandersetzen, ob in diesem Verhalten der erforderliche gemeinschaftliche Tatentschluß liegt, der auch durch konkludente Handlungen gefaßt werden kann (BGHSt 37, 289, 292). Auch der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Angeklagten sind zu bewerten, nachdem mit dem Baseballschläger des Mitangeklagten und auch durch das Querstellen des Pkw dem späteren Opfer

nicht beizukommen war. Auf die für sich nicht fehlerfreien Ausführungen zur Anstiftung braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Feststellungen ohnehin neu zu treffen sind.

Ruß zschockelt Rissing-van Saan Blauth winkler