Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 02.06.1989 – 2 StR 112/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 112/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Eric N EB „zus PER seboren am EEE 1927 in x,
wegen Urkundenfälschung u.a.
WIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1989 beschlossen:
Die Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom
7. Juli 1988 werden verworfen, da die. Nachprüfung des Urteils (einschließlich der in Beschlußform ausgesprochenen Einziehungsanordnung) auf Grund der Rechtsmittelrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2, § 309 Abs. 1 StPO). Jedoch wird der Urteilsspruch wie folgt berichtigt:
- Die Worte "von dem Vorwurf der fortgesetzten Urkundenfälschung in Tat- a einheit mit fortgesetztem Betrug wegen Schuldunfähigkeit" sowie die Liste der hierzu angeführten Vorschriften werden gestrichen.
Die Einziehungsanordnung (ohne die Überschrift "Beschluß", die entfällt,) wird als Absatz 2 eingefügt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in
15 Fällen fortgesetzt handelnd durch Vorlage abredewidrig ausgefüllter Wechsel Wechselprozesse und Verfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe betrieben und dadurch teilweise. Verurteilung der Beklagten und Geldzahlung erwirkt, Das Landgericht hat sein Verhalten als rechtswidrige fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug beurteilt; es hat ihn jedoch wegen Schuldunfähigkeit freige-
sprochen.
Soweit sich die Revision gegen den Freispruch richtet, ‚ist sie unzulässig, da der Angeklagte durch den Urteilsspruch nicht beschwert ist. Für das Begehren, lediglich eine andere Begründung des Freispruchs zu erreichen, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGHSt 16, 374).
Jedoch bedarf der freisprechende Teil des Urteilsspruchs der aus dem vorstehenden Tenor ersichtlichen Berich-
tigung.
2. a) Die Anordnung der Einziehung der 2.672 Originalwechsel ist trotz irriger Wahl der Beschlußform Bestandteil des Urteilsspruchs. Unter den gegebenen Umständen sind beide form- und fristgerecht hiergegen eingelegten Rechtsmittel - Revision und sofortige Beschwerde - als zulässig zu erach-
ten.
b) Das Urteil läßt jedoch auch insoweit keinen Rechts- ‘fehler erkennen. Obwohl die Strafkammer nur 15 vom Angeklagten angestrengte Verfahren untersucht und die Vorlage der zugehörigen gefälschten Wechsel festgestellt hat, war sie zur Einziehung aller 2.672 Originalwechsel berechtigt.
Der Angeklagte wollte mit der von ihm geplanten und (in schuldunfähigem Zustand) teilweise verwirklichten Tat das durch Darlehensgewährung in Höhe von 3,3 Millionen an einen Bauunternehmer verloren gegangene Familienvermögen wiedererlangen durch Geltendmachung von Sicherungswechseln, die 14 und mehr Jahre zuvor von Baustoffbeziehern zugunsten jenes -Unternehmers akzeptiert worden und inzwischen, wie vom Angeklagten erkannt, ausnahmslos unverwertbar geworden waren. Dieses Ziel war - auch aus der Sicht des Angeklagten, der sich in vielen Fällen lediglich in bezug auf Teilbeträge Erfolg versprach - nur unter Einsatz aller genannten Wechsel zu erreichen. In Verfolgung seines Plans beschaffte er sich das Paket mit den 2.672 Wechseln sowie von einem Gutgläubigen eine zur Irreführung der Gerichte geeignete schriftliche Erklärung, deren Inhalt für jeden der genannten Wechsel Gültigkeit hatte und vom Angeklagten im Bedarfsfall zur Verwendung als Allonge vorgesehen war. Damit waren auch die .Wechsel, von denen er noch keinen Gebrauch gemacht hatte, im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB zur Begehung der Tat bestimmt, die der Angeklagte durch Betreiben von 15 Verfahren unter Vorlage der zugehörigen Wechsel (schuldlos) vollendet hat (vgl. RGSt 52, 322; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 74
Rdn. 7).
u
c r
3. Die form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel der Revision und der gegen die Einziehungsanordnung zusätzlich angebrachten sofortigen Beschwerde ergreifen nicht den Ausspruch über die Versagung von Entschädigung für erlittene . Freiheitsentziehung. Diese Entscheidung hätte innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO gesondert mit sofortiger Beschwerde angefochten werden müssen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. StrEG § 8 Rdn. 18; Paulus in KMR 7. Aufl. § 311 Rdn. 8). Das ist nicht geschehen. Soweit sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist gegen die Entscheidung gewendet hat, ist das Rechtsmittel wegen Verspätung unzulässig. |
Herdegen Müller. : Maier
Niemöller Gollwitzer