Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 22.05.1989 – 2 StR 642/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 642/88 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
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2. EEE 1952 VE:
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Die Revisionen der Angeklagten K (us und TBB gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 1988 werden verworfen. Jedoch wird der den Angeklagten KR betreffende Strafausspruch wie folgt ergänzt:
"Die von dem Angeklagten in Frankreich erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1 : 1,5 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet."
Jeder der beiden Beschwerdeführer hat die
Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten BEE und LP wird das unter I. genannte Urteil, soweit es sie und die Mitangeklagte Kuga betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich des Angeklagten BB.
aa) soweit er wegen Beihilfe zum Betrug
verurteilt worden ist,
bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-
strafe,
b) hinsichtlich der Angeklagten LE und
Ku in vollem Umfang.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Ange-
klagten Pi und LE an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten KCEEER uns TEE wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, den Angeklagten BEER wegen Beihilfe zum Betrug sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung, und den Angeklagten Li wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Mißbrauch einer Berufsbezeichnung verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten Re-
vision eingelegt.
1. Die Rechtsmittel der Angeklagten KB und TEN sind als unbegründet zu verwerfen, da die Prüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat (s 349 Abs. 2 StPO).
Soweit das Urteil den Angeklagten I — ] betrifft, war lediglich der Anrechnungsmaßstab der von dem Angeklagten in Frankreich erlittenen Auslieferungshaft auch in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHR StGB S§ 51 Abs. 3, Anrechnung ]).
II. Dagegen führen die Revisionen des Angeklagten BB-BB. der Einwendungen nur gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug erhebt, und des Angeklagten I] jeweils mit der Sachbeschwerde zum Erfolg: Bei beiden Angeklagten kann die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug nicht bestehen-
bleiben, bei dem Angeklagten 1 demzufolge wegen bestehender
Tateinheit auch nicht die - an sich rechtlich nicht zu beanstandende - Verurteilung wegen Mißbrauchs einer Be-
rufsbezeichnung.
l. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Kup in Zusammenwirken mit der Angeklagten TER durch betrüge-
rische Handlungen erreicht, daß die w GE in TEE auf vier von ihm bei anderen Geldinstituten
eingerichtete Konten insgesamt 1.691.800 DM überwies. während er über das Geld auf drei dieser Konten ohne Schwierigkeiten verfügen konnte, verweigerte ihm die CE a1 viertes Geldinstitut die Auszahlung der an sie gelangten 348.200 DM, da sie wegen einer negativen Schufa-Auskunft über | dessen Konto noch am Tag der Eröffnung wieder gekündigt hatte. Gleichwohl verfolgte = — | sein Ziel, die Auszahlung des Geldes zu erreichen, weiter. Dabei unterstützten ihn die Angeklagten I | und LM. Deren nachhaltiger Einsatz, bei dem sie der Bank gegenüber unzutreffende Angaben machten, blieb jedoch ebenfalls erfolglos.
2. Da die Bemühungen KG, nit Hilfe der anderen Angeklagten die CE zur Auszahlung des an sie von der vg überwiesenen Geldes zu bewegen (Fall 4 der Anklage), gescheitert sind, kommt, soweit die Angeklagten SEE uni IA betroffen sind, allenfalls Beihilfe zum versuchten, nicht aber, wie die Strafkammer meint, zum vollendeten Betrug KG in Betracht. Nach den bisherigen Feststellungen näher liegt indessen, daß DB una Lu nicht nur Gehilfen KÜW waren, sondern den Betrugsversuch in (sukzessiver) Mittäterschaft mit KW begangen haben (vgl. hierzu z.B. Lackner, StGB 18. Aufl. § 25 Anm. 2 b) aa)).
Der Senat ist mit Rücksicht auf § 265 StPO gehindert, den Schuldspruch selbst zu ändern. Er hat deshalb die Sache
zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils
auf die Mitangeklagte Ku die keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.
Herdegen Müller Maier
Theune Gollwitzer