Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 05.05.1989 – 3 StR 111/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 111/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Reimund Matthias PB EB aus ir geboren am 99. GEM 1955 in Schiiin-SeiB, Kreis Sa ,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. November 1988 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung der zehn Gaspatronen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig ist.

Gründe§

Der Senat hat dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend den Schuldspruch umgestellt. Dementsprechend muß die Strafe neu zugemessen werden.

Ruß Krauth Zschockelt Harms Rissing-van Saan