Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 02.05.1989 – 5 StR 154/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Werbetechniker Dirk D Eb ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am ED 1957 in reg,

zur Zeit in Haft,

2. den Rohrschweißer Wolfgang S (EEE ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1955 :n ri.

zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Mai 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 einstimmig beschlossen:

l.

Auf die Revision des Angeklagten sg> wird

das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom

27. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision

dieses Beschwerdeführers zu entscheiden hat.

Die Revision des Angeklagten DB wird als

unbegründet verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 25. April 1989 ist berücksichtigt.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten sD hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO Erfolg.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Schwurgericht

nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der

Verteidiger dem Angeklagten nicht das letzte wort erteilt.

Auf die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der

Beisitzer kommt es nicht an, weil die Erteilung des letzten

StPO

wortes ein Verfahrensvorgang ist, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280).

Auf diesem damit erwiesenen Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, es ist aber nicht auszuschließen, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes noch geäußert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 1986

- 2 StR 281/86 = BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 1 und Beschl. v. 2. Dezember 1988 - 4 StR 543/88).

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel