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BGH Beschluss vom 28.04.1989 – 4 StR 184/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 184/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

Heinz Ludwig KB GEEEEEEED 1952 in LE, %

gegen

aus MED", geboren am

wegen Raubes u.a.

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EN De)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit‘ mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es deshalb nicht.

l. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern werden von dem Beschwerdeführer auch im einzelnen keine Beanstandungen erho-

ben.

2. Dagegen hat die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand:

a) Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und sein unbekannt gebliebener Begleiter gemeinsam auf den Geschädigten 3 7 eingeschlagen. Der Angeklagte entschloß

sich sodann,

"die noch andauernden Tätlichkeiten seines Begleiters und die Entfernung des Geschädigten von seinem Wagen auszunutzen, um das Bargeld des Zeugen oO] an sich zu bringen. Während der unbekannt gebliebene Dritte den Geschädigten von hinten weiter festhielt, bzw. auf ihn einschlug und eintrat, stürzte der Angeklagte zum Wagen des Zeugen KB, sprang an der Fahrerseite hinein und ergriff zielsicher die auf der Mittelkonsole zwischen den beiden Vordersitzen abgelegte Handgelenktasche seines Opfers. Sodann sprang er aus dem Fahrzeug und flüchtete mit seiner Beute" (UA 9).

F Ar

b) Aus diesen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß der Begleiter des Angeklagten im Einverständnis mit diesem gegen den Geschädigten Gewalt angewendet hat (indem er ihn festhielt, auf ihn einschlug und eintrat), um dem Angeklagten die Wegnahme der Handtasche zu ermöglichen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines in Mittäterschaft begangenen Raubes setzt einen "subjektiv-finalen Konnex" voraus: Danach müssen er und sein Begleiter Zueignungsabsicht gehabt und gewußt und gewollt haben, daß die Gewalt gegen das Opfer zum Zwecke des Diebstahls verübt wird (vgl. Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 StGB Rdn. 20). Daß der Begleiter nach der Wegnahme der Tasche den Geschädigten an einer Verfolgung des Angeklagten zu hindern versuchte, reicht zur Annahme eines mittäterschaftlich begangenen Raubes nicht aus. Falls der Angeklagte die von seinem Begleiter gegenüber dem Geschädigten (noch) angewendete Gewalt lediglich - ohne Kenntnis und Einverständnis seines Begleiters - zur Wegnahme der Tasche benutzt hat, liegt nur ein Diebstahl (s 242 StGB) durch Ausnutzung der Wehrlosigkeit des Opfers vor (vgl. Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 249 StGB

Rdn. 6).

c) Die Verurteilung wegen Raubes - und damit auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen mit dem Raub in Tateinheit stehender gefährlicher Körperverletzung - muß deswegen aufgehoben werden. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte nicht eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) schuldig gemacht hat. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte nämlich den Kriminalbeamten Sp, der sich ihm auf den Zuruf des Geschädigten "Der hat meine Tasche geklaut" in den

Weg stellte, "umgerannt" (UA 10).

3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Hingegen kann der Senat ausschließen, daß die Höhe der wegen Diebstahls verhängten - milden - Strafen durch die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beeinflußt worden ist; diese Einzelstrafen können daher bestehen bleiben.

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergeben muß, von welchem Strafrahmen das Gericht ausgegangen ist. Von einer Strafmilderung nach ss 21, 49 Abs. 1 StGB kann nur abgesehen werden, wenn die Minderung der Schuld nach einer Gesamtwürdigung durch schulderhöhende Umstände oder durch verschuldete Herbeiführung des Ausnahmezustands ausgeglichen wird (vgl. Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 21 StGB Rdn. 6

m.w.N.).

N N

Nach den bisherigen Feststellungen ist der Verletzte "bei der Verfolgung des Angeklagten mit dem Fuß umgeknickt" (UA 10). Die heute noch bestehende "permanente Knöchelschwellung" beruht demnach offenbar nicht auf den "Schlägen und Tritten" (UA 20), die dem Verletzten zugefügt worden sind, sondern war eine nur fahrlässig herbeigeführte Folge

der Tat.

Salger Laufhütte RiBGH Goydke ist urlaubsbedingt ortsabwesend und

deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.

Salger

Meyer-Goßner Steindorf