Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 27.04.1989 – 1 StR 139/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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87 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Ekkehard Hubertus K WM aus TEE - EEE , geboren am 1938 in TA on,

wegen Vergewaltigung u.a.

WIII

-2- E77

Der. 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. November 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Die Festsetzung der Einzelstrafe im Falle III 2 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat die Strafe unter Verneinung eines minder schweren Falles dem ausdrücklich benannten Strafrahmen des S$S 177 Abs. 1 StGB entnommen. Eine Prüfung, ob eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Frage komme, ist unterblieben, obgleich das Landgericht feststellt, der Angeklagte habe die Tat im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit i.S. des § 21 StGB begangen (UA S. 21). Daraus, daß die Strafkammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung dem

Angeklagten die verminderte Steuerungsfähigkeit strafmildernd zugute hält, läßt sich die Anwendung des nach SS 21, 49

Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB nicht entnehmen; die Strafkammer hat dem Angeklagten den gleichen Milderungsgrund auch im Falle III 3 zugebilligt, obgleich es hier den Strafrahmen eines - insbesondere wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB - minder schweren Falles des § 178 StGB zugrunde gelegt hat (UA

S. 48), eine Anwendung des § 49 StGB also im Hinblick auf

s 50 StGB nicht in Betracht kam.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-27/1-str-139-89#rd_6

Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß sich der bei der Festsetzung der Strafe im Falle III 2 unterlaufene Fehler auf die weiteren Einzelstrafen ausgewirkt hat. Damit kann auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

Schauenburg Maul Foth Granderath RiBGH Dr. v. Gerlach

befindet sich in Urlaub und kann daher nicht

unterschreiben.

Schauenburg