Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 26.04.1989 – 3 StR 581/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 581/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Harald Kr WM aus KR, geboren am. EB 1938 in DO Kreis Schü,

2. Günter Kr EB aus KR, geboren am. ER 1941 in DO Kreis Schi.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-

führer am 26. April 1989 einstimmig beschlossen:

l.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. Juni 1988 werden als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

($S 349 Abs. 2 StPO).

Die Besetzungsrügen sind nicht in der Form

Die Revision des Angeklagten Harald Kreis teilt weder den Beschluß des Präsidiums,

durch den die Hilfsstrafkammer eingerichtet worden ist, noch den Beschluß der Hilfsstrafkammer, durch den sie den Besetzungseinwand zurückgewiesen hat, vollständig mit; die Revision des Angeklagten Günter Kr@ß® teilt nicht mit, ob der Besetzungseinwand vor dem in § 222 b Abs. 1 Satz 1 StPO bezeichneten Zeitpunkt (Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache) erhoben worden ist (vgl. BGH JR 1981, 122).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten Harald Kruse gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen, weil er als Verurteilter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 465 StPO).

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Ruß Krauth zschockelt Kutzer Rissing-van Saan