Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 21.04.1989 – 3 StR 76/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 76/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Werner K EB aus Di, seboren am. EB 1950 in Ge,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig bebeschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom

29. August 1988 - soweit es ihn betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Das Urteil ist nicht in der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Frist zu den Akten gebracht worden. Dies hätte, da es am 29. August 1988 nach eintägiger Hauptverhandlung verkündet worden ist, spätestens am 3. Oktober 1988 geschehen müssen (vgl. BGHSt 26, 247, 248). Nach Unterzeichnung des Urteils durch den Vorsitzenden, der zugleich einen Verhinderungsvermerk für den zweiten Beisitzer

der Kammer anbrachte, wurden die Akten am 30. September 1988 zur Einsicht an den Verteidiger des anderweit verfolgten Ki@EB übersandt und am 10. Oktober 1988 an das Landgericht zurückgereicht. Anschließend erst wurde das Urteil mit Akten Richter am Landgericht Dr. GEB vorgelegt, der am

11. Oktober 1988 unterzeichnete. Diese Fristüberschreitung ist nicht auf einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO zurückzuführen. Das Urteil ist daher nach § 338 Nr. 7 StPO aufzuheben.

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