Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 21.04.1989 – 3 StR 76/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 76/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
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wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. August 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auszuschließen, daß das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB angenommen hätte, wenn es die versuchsbezogenen Umstände der Tat nicht vorausgesetzt, sondern in die Gesamtwürdigung einbezogen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Februar 1989 - 3 StR 588/88, BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5 und 7; § 30 I 2, Strafrahmen-
wahl 1).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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