Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 20.04.1989 – 4 StR 149/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 149/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Alfred Wilhelm S EB aus BB, geboren am ERBE 1557 in sm. .
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Januar 1989 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. In dem angefochtenen Urteil hat dieses wiederum auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Der Senat hatte das frühere Urteil im Strafausspruch , aufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen eines minder
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schweren Falles der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 2 BtMG) verneint, in diesem Zusammenhang aber nur die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB), nicht jedoch den Umstand berücksichtigt hatte, daß auch die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 BtMG erfüllt waren. Das Landgericht hatte jedoch wegen des Vorliegens beider Milderungsgründe eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 und 2 StCB vorgenommen und dem zufolge der Strafzumessung einen Strafrahmen von einem Monat bis zu 11 Jahren und drei Monaten zugrundegelegt. Im neuen Urteil hat das Landgericht im Hinblick darauf, daß die Voraussetzungen des § 31 BtMG gegeben sind, das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG bejaht und ist deshalb von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren ausgegangen, hat jedoch, obwohl es - rechtsfehlerfrei - wiederum erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB festgestellt hat, anders als im früheren Urteil eine Milderung nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand:
a) Zwar ist die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil; hält jedoch der neu entscheidende Strafrichter eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil für erforderlich, so hat er dies, insbesondere wenn er - wie hier - von einem wesentlich niedrigeren Strafrahmen ‚ausgeht, eingehend zu begründen (vgl. BGH JR 1983, 375/376 mit Anm. Terhorst).
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b) Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den Ausführungen des Landgerichts läßt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen es trotz eines noch nicht einmal halb so hohen Strafrahmens auf eine gleich hohe Strafe wie im früheren Urteil erkannt hat. Es hat auch nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb es nicht wiederum die Strafe nach § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Die Umstände, die es in diesem Zusammenhang anführt, sind unverändert die gleichen wie bei der früheren Entscheidung, in welcher gleichwohl eine solche Milderung
vorgenommen worden war.
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