Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 05.04.1989 – 2 StR 27/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

45

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 27/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

ve WE aus AU, geboren am EEE 1552

in EWR zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

wıll

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 1988

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges und der Entziehung elektrischer Energie schuldig ist; in der Liste der angewendeten Vorschriften werden § 268 c StGB durch § 248 c Abs. 1 StGB ersetzt und § 52 StGB eingefügt,

2. in den Aussprüchen über die Einzelstrafen wegen Betruges und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

u5

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Entziehung elektrischer Energie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem im Beschluß-

tenor bezeichneten Umfang Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedurfte es zur Verfolgung der vom Angeklagten begangenen Entziehung elektrischer Energie i.S. § 248 c Abs. 1 StGB keines Strafantrags; dieser wird nur in Absatz 3 der Vorschrift für die

Verfolgung der dort bezeichneten Straftat vorausgesetzt.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet i.S. § 349 Abs, 2

StPO.

Zur Sachrüge hat der Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift ausgeführt:

"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit, als das Landgericht zwei rechtliche selbständige Betrugstaten angenommen hat. Dabei wurde nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte bei Abschluß der Übernahme- und Abfindungsvereinbarung bereits zur Tat gegenüber dem Vermieter entschlossen war und auch schon deren wesentliche Tatmodalitäten

kannte. Die Vereinbarung war sogar Mittel, den angestrebten Abschluß des Mietvertrags zu ermöglichen. Zudem war die Täuschung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Vormieter auch schon Teil der Täuschungshandlungen gegenüber dem Vermieter, da dem Vormieter nach den Feststellungen die Möglichkeit eingeräumt war, einen (zahlungsfähigen) Mietnach-

folger vorzuschlagen.

Den Schuldspruch kann das Revisionsgericht selbst ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, da nicht zu ersehen ist, wie sich der Angeklagte gegen den Vorwurf nur eines Betrugs anders hätte verteidigen können als gegen den Vorwurf, zwei rechtlich selbständige Betrugstaten begangen zu haben.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafaussprüche und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

4

Im übrigen läßt die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge einen Rechtsfehler zum Nachteil des Be-

schwerdeführers nicht erkennen."

Dem stimmt der Senat zu.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Detter