Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 28.03.1989 – 1 StR 93/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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68 BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 93/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-28/1-str-93-89#rd_1

Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu - neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

l. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist es offensichtlich unbegründet.

2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Allerdings hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festge-

stellt, das in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG genannte Regelbeispiel eines besonders schweren Falles sei verwirklicht.

Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch ihre Annahme, ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG liege vor, weil "Anhaltspunkte für ein Abweichen" von dieser Regelwirkung "angesichts der Menge und des Tatzeitraums" nicht gegeben seien (UA S. 12). Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer könne bei dieser Beurteilung übersehen haben, daß sich derartige Anhaltspunkte, die für die Anwendung des in § 29 Abs. 1 BtMG festgelegten Normalstrafrahmens sprechen können, schon aus der von ihr angenommenen Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 StGB und des § 31 Nr. 1 BtMG ergeben (vgl. BGH NStZ 1986, 368; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1, 6; $S 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 2, Wertungsfehler ]). Anlaß zur entsprechenden Erörterung gab insbesondere die umfangreiche und wirkungsvolle Aufklärungshilfe, die der Angeklagte geleistet hat (UA S. 13). Die Rauschgiftmenge, mit der er - zur Finanzierung seines eigenen Heroinkonsums - Handel getrieben hat (insgesamt 7,75 g Heroinhydrochlorid), war nicht etwa so groß, daß schon deshalb das Verneinen eines besonders schweren Falles ferngelegen hätte. In die Würdigung

dieser Frage hätten auch die weiteren Milderungsgründe, die das

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angefochtene Urteil aufführt (umfassendes Geständnis, keine einschlägige Vorstrafe, ernsthaftes Bemühen um Überwinden der Drogensucht), miteinbezogen werden müssen;

das ist nicht geschehen.

Schauenburg Ulsamer Richter am BGH Dr. Foth befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Schauenburg

Granderath Brüning