Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 02.03.1989 – 2 StR 705/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Veröffentlichtung: ja StGB 1975 SS 46 Abs. 2, 332, 353 b Mängel der Dienstaufsicht bilden bei der Bemessung der wegen Bestechlichkeit und wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen zu verhängenden Strafen in der Regel keinen Milderungsgrund.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein nur zu II 3b
Veröffentlichtung: ja
StGB 1975 SS 46 Abs. 2, 332, 353 b
Mängel der Dienstaufsicht bilden bei der Bemessung der wegen Bestechlichkeit und wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen zu verhängenden Strafen in der Regel keinen Milderungsgrund.
BGH, Urt. v. 2. März 1989 - 2 StR 705/88 - LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF 77 IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 705/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Technischen Fernmeldeamtsrat a.D. Josef N
aus KR, dort geboren am EEE 1319,
2. den Technischen Fernmeldeobersekretär Paul Josef
EEE zu> SOME. senoren am EEE 1946 in KB,
wegen Bestechlichkeit und Verletzung des Dienstgeheimnisses
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2%
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. März 1989 in der Sitzung vom 2. März
1989, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iin
als Verteidiger des Angeklagten 8,
Rechtsanwalt inunß
als Verteidiger des Angeklagten beide in der Verhandlung vom 1. März 1989,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ar
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juli
1988 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat beide Angeklagte jeweils wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen a EB drei Jahre und drei Monate, L@BBR: zwei Jahre und neun Mona-
te) verurteilt.
Den Feststellungen zufolge waren die Angeklagten als Bedienstete der Deutschen Bundespost - NEN als Stellenvorsteher der Dienststelle Bauvorbereitung in der Linientechnik bei dem Fernmeldeamt 2, Lals Technischer Fernmeldeobersekretär bei dem Fernmeldeamt 3 der Oberpostdirektion KR - mit der Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen der Post an private Bauunternehmer befaßt. Sie hatten daher
jeweils Kenntnis von der für den zu vergebenden Auftrag berechneten Vorkalkulationssumme und - bei beschränkten Ausschreibungen - von den zur Teilnahme an der Bewerbung zugelassenen Firmen (Firmenliste). In den Jahren 1971 bis 1978 verrieten sie fortgesetzt diese geheimzuhaltenden Tatsachen an bestimmte Firmen, die dadurch in die Lage versetzt wurden, sich mit den übrigen Bewerbern abzusprechen und das preisgünstigste Angebot abzugeben. Als Gegenleistung hierfür war die Zahlung von "Schmiergeldern" vereinbart, die sich im Fall der Auftragserteilung nach einem gewissen Prozentsatz der Nettoauftragssumme (zwischen 0,5 und 1,5 %) bemaßen. Dementsprechend kassierten die Angeklagten im angegebenen Zeitraum Vergütungen von insgesamt über 200.000 DM (Nelles) und über 150.000 DM (Lauff).
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
II.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Was den Angeklagten IQ betrifft, so liegt - entgegen seiner Auffassung - das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nicht vor. Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten zwar durch Strafbefehl vom 5. Juni 1987 wegen Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe belegt, weil er in
seinen Einkommensteuererklärungen den Empfang der "Schmiergelder" nicht angegeben hatte. Bei den Vorwürfen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, handelt es sich jedoch um eine - im prozeßrechtlichen Sinne - andere Tat, an welche die begangene Steuerhinterziehung nur äußerlich anknüpft, ohne mit den Vorgängen, die den Vorwurf der Bestechlichkeit und der Verletzung von Dienstgeheimnissen begründen, eine nach der Lebensauffassung untrennbare Einheit zu bilden (vgl. BGHSt 35, 60).
2. Die Verfahrensrügen beider Angeklagter sind sämtlich im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, daß.in Gerichtsbeschlüssen, mit denen Beweisamträge abgelehnt worden sind, die dafür maßgebliche Annahme der Unerheblichkeit zu beweisender Behauptungen nicht weiter erläutert worden ist, dringen diese Rügen nicht durch; denn die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen lag jeweils auf der Hand. Entsprechendes gilt auch für jene Beschlüsse, mit denen die Strafkammer ohne nähere Begründung über die Nichtvereidigung bestimmter Zeugen (§ 60 Nr. 2 StPO) entschieden hat. Die darüber hinaus erhobenen
Verfahrensbeschwerden bedürfen keiner Erörterung.
3. Das angefochtene Urteil hält auch der sachlichrecht-
lichen Nachprüfung stand.
a) Bei beiden Angeklagten wird der Schuldspruch von den hierzu getroffenen Feststellungen getragen. Beweiswürdigung und rechtliche Wertung sind frei von Fehlern.
b) Auch die Strafaussprüche begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Anlaß zur Erörterung der Strafzumessungserwägungen
besteht nur in einem Punkt:
Die Angeklagten hatten geltend gemacht, die Deutsche Bundespost sei ihren Aufsichtspflichten nicht nachgekommen und habe ihnen dadurch die Begehung der Taten erleichtert. Die Strafkammer hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß zwischen etwaigen Aufsichtsmängeln bei der Post und den Straftaten der Angeklagten kein Motivationszusammenhang bestand. Diese, das Revisionsgericht bindende und von den Beschwerdeführern vergeblich bekämpfte Feststellung ist in den Urteilsgründen (UA S. 115) in die Worte gekleidet, die Angeklagten hätten "nicht einmal selbst" behauptet, daß ihnen "Nachlässigkeiten in der Aufsicht bekanntgewesen" seien und "sie sich deshalb in ihrem strafbaren Tun sicher oder gar bestärkt gefühlt" hätten. In rechtlicher Hinsicht hat die Strafkammer den angeblichen Aufsichtsmängeln eine die Angeklagten entlastende, strafmildernde Wirkung ver-
sagt.
Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Mängel der Dienstaufsicht, also der personalrechtlichen Aufsicht über die Pflichterfüllung der Bediensteten (vgl. etwa v. Münch in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. S. 10 und Eichhorn (Hrsg.), Verwaltungslexikon, 1985 Stichwort "Dienstaufsicht"), bilden bei der Bemessung der wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) zu verhängenden Strafen in der Regel keinen Milderungsgrund. Das Maß der Pflichtwidrigkeit des Beamten, das in solchen Taten zum Ausdruck
kommt (vgl. S 46 Abs. 2 StGB), ist nicht deshalb geringer, weil es der Dienstvorgesetzte unterlassen hatte, Vorkehrungen oder Maßnahmen zu treffen, die geeignet gewesen wären, den Bediensteten von den in Rede stehenden Straftaten abzuhalten oder deren Fortsetzung zu verhindern. Die Pflichten des Beamten, deren Verletzung in den genannten Vorschriften um der Lauterkeit und Verschwiegenheit der Amtsführung willen unter Strafe gestellt ist, verstehen sich so sehr von selbst, daß Unzulänglichkeiten der Dienstaufsicht seine Verantwortlichkeit grundsätzlich nicht zu mindern vermögen. Es entlastet ihn daher nicht, wenn er sich darauf beruft, daß die Dienstaufsicht sein strafbares Verhalten nicht - oder nicht früher - bemerkt, aufgedeckt und für die Zukunft
unterbunden habe.
Eine andere Beurteilung käme - als Ausnahme von dieser Regel - nur dann in Betracht, wenn sich infolge der Vernachlässigung von Aufsichtspflichten durch den Dienstvorgesetzten schon allgemeine, über Pflichtverletzungen einzelner hinausreichende Mißstände eingestellt hätten und der Angeklagte einer daraus erwachsenen Versuchung - z.B. zur Ausnutzung von Organisationsmängeln oder Lücken innerhalb eines Kontrollsystems (vgl. BGHSt 29, 319, 324; BGH StV 1988,
253) - erlegen wäre. So verhielt es sich hier jedoch nicht.
Demgemäß ist es auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer Beweisamträge, die auf den Nachweis einer Verletzung von Aufsichtspflichten abzielten, mit der - zutreffenden - Begründung abgelehnt hat, die behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeu-
tung.
Auch im übrigen lassen die dem Urteil zugrunde liegen den Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen
Die Revisionen der Angeklagten sind nach alledem zu verwer
fen.
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Müller Müller Maier
Niemöller Gollwitzer