Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 16.02.1989 – 1 StR 691/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 691/88 in der Strafsache gegen
die Hotelfachfrau Michaela S Emm
dort geboren am EEE 13970,
wegen schweren Raubes u.a.
aus DEM,
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Das Verfahren gegen die Angeklagte wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung des schweren Raubes (s 250 Abs. 1 Nr. 2, § 249 StGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) beschränkt (§ 154 a Abs. 2 StPO).
2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Juli 1988 dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Urteilsspruch wie folgt ergänzt wird:
Die von der Angeklagten in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.
4. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; ihre notwendigen Auslagen hat sie jedoch zu tragen.
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Gründe§
Durch den Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Bedrohung wird der Strafausspruch nicht berührt. Die nach $S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB gebotene Festsetzung des Maßstabes der Anrechnung der in Frankreich erlittenen Freiheitsentziehung konnte der Senat im Verhältnis 1:1 nachholen, weil sich aus dem landgerichtlichen Urteil keinerlei Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen ergeben.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Maul Kuhn Foth
Granderath v. Gerlach