Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 09.02.1989 – 4 StR 601/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_601/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Günter Dogg aus Br 7 geboren am EREED 1953 in Posi,
2. Bernd MB aus seamiB (Luxemburg) ‚ geboren am ED 1957 in 1
zu Ziff. 1) Betrug wegen zu Ziff. 2) Beihilfe zum Betrug
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Februar 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juli 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 5. Januar 1989:
1. Soweit die Angeklagten eine Verletzung der §§ 243 Abs. 3, 265 StPO beanstanden, sind die Verfahrensrügen bereits unzulässig, da ein erschöpfender Sachvortrag hierzu die Angabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen aus der Anklage- . schrift erfordert hätte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im übrigen ist ein förmlicher Hinweis nach § 265 StpoO in einem solchen Fall nicht geboten (BGH NStZ 1985, 325)-
2.
Soweit die Beschwerdeführer die Ablehnung von Beweisamträgen - mit Ausnahme der in der Revisionsbegründung des Angeklagten Mg unter 6 und 7 behandelten Anträge - rügen, übersehen sie, daß nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer sich die Angeklagten deshalb eines Betruges bzw. der Beihilfe dazu schuldig gemacht haben, weil sie in allen Fällen hinsichtlich der Helix-, Medtech- und Economic-Aktien wahrheitswidrig risiko- und verlustfreie, gewinnbringende Anlagen versprochen hatten, während sie zumindest damit rechneten, daß Verluste eintreten konnten und solche Verluste in allen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen auch eingetreten sind; damit kann das Urteil auf der Ablehnung dieser Beweisamträge jedenfalls nicht beruhen.
Die durch den Angeklagten MP unter Punkt 6 seiner Revisionsbegründung erhobene Rüge (Ablehnung der Vernehmung des Walter | als Zeugen) ist unbegründet, da die Strafkammer jedenfalls davon ausgehen durfte, der Zeuge sei unerreichbar (vgl. BGHSt
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22, 118, 120), und hiervon im Ergebnis auch ausgegangen ist (vgl.
Bl. 1252 d.A.: "Die beiden Zeugen können nicht unverzüglich herbei geschafft werden").
Dasselbe gilt hinsichtlich des Punktes 7 der Revisionsbegründung bezüglich des Zeugen P@@:; hierbei war die Bedeutung der Beweisbehauptung zu berücksichtigen (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 79): Ob der Angeklagte MP noch im Mai 1985 tätig war, war lediglich im Fall 57 der Urteilsgründe entscheidungserheblich; in den Fällen 3, 12, 29 und 30 betraf es jeweils nur den letzten Teilakt. Hinsichtlich der Vernehmung des Horst
OD verweist der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend darauf, daß dieser bereits als Zeuge vernommen worden war (vgl. Herdegen aaO Rdn. 48 a.E.).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Schriftsätze der Verteidigung vom 3. und 6. Februar 1989 haben vorgelegen.
Salger Knoblich Jähnke
Meyer-Goßner Steindorf