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BGH Beschluss vom 26.01.1989 – 1 StR 770/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_770/88 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Hannelore WE , geborene SEE, aus CO /Ortsteiı SEE, Seboren am GOEEEEEEER 1 940 in pro,

+8

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat "wegen versuchten Totschlags", begangen an ihrem Ehemann "im Zustand der Schuldunfähigkeit", die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und das zur Tat benutzte Messer eingezogen. Die Revision der Beschuldigten, mit der sie einen Verstoß gegen § 261 StPO und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

"Die vom Landgericht angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB kann nicht bestehen bleiben.

Allerdings wird der Bestand dieser Anordnung nicht dadurch gefährdet, daß die Schwurgerichtskammer die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht positiv feststellt, sondern - im Anschluß an den Sachverständigen Dr. SCH - 1edig-

lich zugunsten der Beschuldigten von deren Vorliegen ausgeht

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(vgl. UA S. 15 zweiter Absatz i.V.m. UA S. 14 erster Absatz). Denn das Landgericht ist dem Sachverständigen erkennbar auch darin gefolgt, daß die Schuldfähigkeit

der Beschuldigten zur Tatzeit zumindest, also sicher erheblich beeinträchtigt gewesen ist. Zwar vermag die

vom Sachverständigen zunächst bejahte erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit die Unterbringungsanordnung nicht zu tragen, weil nicht festgestellt ist, daß sie das Fehlen der Unrechtseinsicht tatsächlich bewirkt hat (vgl. BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26/27). Jedoch hat der Sachverständige darüber hinaus eine erhebliche Einschränkung auch des Hemmungsvermögens angenommen. Hiervon - und nicht von einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit - ist ersichtlich auch die Schwurgerichtskammer ausgegangen. Dies belegen die weiteren Urteilsdarlegungen, so die Feststellung, die Beschuldigte könne im Zustand der Alkoholisierung ihre Impulse nicht mehr kontrollieren (UA S. 17).

Indessen hat die Maßregel nach § 63 StGB aus einem anderen Grund keinen Bestand. Sie kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur bei Personen in Betracht, bei denen die Schuldunfähigkeit oder die erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (BGHSt 34, 22,

27; 34, 313, 314; BGH NStZ 1982, 218; 198, 429). Diese Voraussetzungen sind im Urteil bisher nicht ausreichend sicher dargetan. Zwar leidet die Beschuldigte an einem chronischen organischen Psychosyndrom, das zu einer Wesensänderung geführt hat (UA S. 13 a, 17). Der festgestellte Sachverhalt ergibt aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit, daß bereits dieser geistige Dauerdefekt unabhängig von der aktuellen psychischen Verfassung und der alkoholischen Beeinflussung der Beschuldigten zur Tatzeit deren Hemmungsvermögen

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auf Dauer erheblich herabsetzt. Vielmehr deutet die Feststellung, aus dem Tatgeschehen werde erkennbar, daß

die Beschuldigte im Zustand der Alkoholisierung ihre

Impulse nicht mehr kontrollieren könne (UA S. 17), darauf

hin, daß zur Tatzeit ihre Steuerungsfähigkeit letztlich aufgrund des Alkoholgenusses erheblich eingeschränkt war. Ebenso können die auf UA S. 13 a/14 wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sc verstanden werden. In Fällen, in denen nicht der vorhandene geistige Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens verursacht hat, kann jedoch § 63 StGB lediglich dann angewendet werden, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (BGHSt 34, 313, 314 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für eine krankhaft herabgesetzte. Alkoholverträglichkeit der Beschuldigten fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Dagegen gibt es im Urteil gewichtige Hinweise darauf, daß die Beschuldigte krankhaft alkoholsüchtig ist, auch wenn es ihr vor September 1987 zeitweilig gelungen ist, alkoholische Getränke zu vermeiden, und ihr übermäßiger Alkoholkonsum anscheinend in erster Linie in familiären und ehelichen Schwierigkeiten und Problemen begründet ist (UA S. 4, 5). Eine eindeutige Feststellung dahin, daß sie an einer krankhaften

- durch das chronische organische Psychosyndrom bedingten - Alkoholsucht leidet, ist im Urteil aber nicht getroffen. Eine so beschaffene Sucht wird durch die im Urteil: festgestellte Alkoholabhängigkeit (vgl. UA S. 14 oben) noch nicht belegt.

Auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können nicht aufrechterhalten werden. Die Revision weist zutreffend auf einen Widerspruch in der tatrichterlichen Beweiswürdigung hin. Das Landgericht stellt fest, daß weder in der Küche noch

am Türeingang zur Küche irgendwelche Blutspuren gefunden wurden

(VA S. 12). Mit diesem objektiven Befund widerlegt es

die Behauptung der Beschuldigten, die Tat habe sich im Bereich der Tür vom Eßzimmer zur Küche zugetragen, und

folgt deshalb der Aussage des Geschädigten, aus der sich ergibt, daß die Beschuldigte nicht in Notwehr gehandelt

hat. An anderer Stelle im Urteil (UA S. 9) wird demgegenüber die Einlassung der Beschuldigten in der Hauptverhandlung dahin wiedergegeben, die Tat habe sich in der Tür zum Wohnzimmer abgespielt. War dies die Einlassung der Beschuldigten in der Hauptverhandlung, ließ sie sich jedenfalls mit dem Fehlen von Blutflecken in der Tür zur Küche nicht widerlegen. Welche der einander widersprechenden Schilderungen die Beschuldigte in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgebracht hat, ist auch anhand der sonstigen Urteilsausführungen nicht sicher zu klären."

Schauenburg Ulsamer . Maul

Granderath v. Gerlach