Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 21.03.1989 – 5 StR 96/89
5. Strafsenat
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5 StR_96/89 A?
Peter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
R aus B geboren am 1951 in ,
wegen Freiheitsberaubung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. März 1989 einstimmig beschlossen:
l.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Dezember 1988 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nach § 397 a StPO nicht erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 24. Januar 1989 - 5 StR 640/88).
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte
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