Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 17.01.1989 – 1 StR 730/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 5 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 730/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Lorenz S I) aus Bad AM geboren am EEE 193% ir TEE,
wegen Betruges u.a.
, 0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt EB pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus r EEE
als Verteidiger,
Justizangestel 1te ER in der Verhandlung, Justizhauptsekretär(@i pei der Verkündung
als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs, Verletzung der Konkursamtragspflicht (§ 64 Abs. 1, S 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) und wegen Bankrotts verurteilt. Aus einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zwei Geldstrafen von je 120 Tagessätzen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ge-
bildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt (vgl. Ruß in KK 2. Aufl. § 318 Rdn. 8; Kleinknecht/ Meyer, StPO 38. Aufl. § 318 Rdn. 20). Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe verletze hier die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die Revision ist unbegründet.
2. Beim Zusammentreffen von Einzelfreiheits- und -geldstrafen kann der Tatrichter entgegen der Regel des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB von der Verhängung einer Ge-
samtfreiheitsstrafe absehen und neben der Freiheitsstrafe
gesondert auf Geldstrafe erkennen. Es liegt in seinem an die Wert- und Zielvorstellungen des Gesetzes gebundenen Ermessen, für welche der beiden Möglichkeiten er sich entscheidet (BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH GA 1987, 80; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 53 Rdn. 3).
Die im Umfang der Revision zu überprüfenden Urteilsgründe enthalten keinen Rechtsfehler. Als Strafzumessungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB durfte das Landgericht bei seiner Entscheidung wertend berücksichtigen, daß das
"un-
Nebeneinander von Freiheits- und Geldstrafe hier eine billige Härte darstellen (würde), da der Angeklagte nach
wie vor bestrebt ist, die angerichteten (Betrugs-) Schäden wieder gutzumachen". Diesem Gesichtspunkt kam insbesondere deshalb Bedeutung zu, weil der Angeklagte einen Teil des Schadens bereits tatsächlich beglichen hatte. Die notwendige Wertung des Verhaltens nach der Tat sowie die Ermöglichung weiterer Wiedergutmachung sind Gründe, die nicht nur die Strafhöhe, sondern auch die Entscheidung nach S$S 53 Abs. 2 St6B beeinflussen können. Denn auch das Verhältnis der beiden Sanktionsmittel zueinander richtet sich nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen (BGH JR 1986, 70; Dreher/Tröndle
aaO m. w. Nachw.).
Durch die Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheitsund Geldeinzelstrafen ist der Angeklagte entgegen der Auffassung der Revision auch nicht besser gestellt, als bei Verwirkung nur von Geld-einzel-strafen und der dann notwendigen Gesamtgeldstrafe. Die Freiheitsstrafe ist, auch wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, gegenüber einer Geldstrafe kein geringeres Übel.
Daß die Einzelfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, mag zwar im Einzelfall ein Grund sein, von der Bildung einer Gesamtstrafe abzusehen, um den Angeklagten zusätzlich am Vermögen zu strafen. Diese Entscheidung im Rahmen des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ist aber dem Tatrichter vorbehalten. Das Landgericht. ist vom Regelfall des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB ausgegangen und konnte sich daher mit der gegebenen kurzen Begründung begnügen. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Ablehnung des s 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf nur dann einer gesonderten Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint. Das wäre etwa bei Verhinderung oder Erschwerung der Strafaussetzung zur Bewährung (BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH bei Holtz MDR 1985, 793; BGH StV 1986, 58) oder dann der Fall, wenn gerade dadurch eine besondere beamtenrechtliche Folge herbeigeführt würde (vgl. BGH wistra 1986, 256, 257). Eine solche
Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
Sc:, uenburg Kuhn Maul Foth Brüning