Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.01.1989 – 5 StR 612/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Grd c EEE zu: EEE geboren an 1937 in EM (U)
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
- 2 - 2
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Januar 1989 nach '§ 349 Abs. 4 StPo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 311 StGB) in Tateinheit
mit Brandstiftung (§ 308 StGB) und Versicherungsbetruges
(5 265 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt mit Recht in seinem Antrag bemerkt, tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Brandstiftung, Das Landgericht hält es für möglich, daß sich die Ehefrau des Angeklagten, die alleinige Eigentümerin des
in Brand gesetzten Hauses war (UA S. 3), an der Tat beteiligt hat (UA S. 11/23). Nach dem Zweifelsgrundsatz durfte das Landgericht diesen Umstand bei der rechtlichen Würdigung nicht unberücksichtigt lassen. Eine Beteiligung der Ehefrau an der Tat kann je nach der Art der Beteiligung die Tatbestandsmäßigkeit der hier in Betracht kommenden soge-
nannten unmittelbaren Brandstiftung entfallen lassen oder eine Einwilligung der Eigentümerin des Hauses deutlich machen, welche die Rechtswidrigkeit der Tat auch für den Angeklagten ausschließen würde (BGH wistra 1986, 172,
173; BGHR StGB 5 308 Abs. 2 - minder schwerer Fall 1; Wolff in LK, 10. Aufl. $S 308 Rdn. 20 mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, daß das in Brand gesetzte Haus seiner Beschaffenheit und Lage nach geeignet war,
das Feuer einer der in § 306 Nr. 1 bis 3 StGB bezeichneten Räumlichkeiten mitzuteilen, lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen. Der Schuldspruch hat deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten mittelbaren Brandstiftung Bestand. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß § 311 Abs. 1 StGB die Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert voraussetzt. Soweit der Angeklagte durch die Herbeiführung der Explosion andere Personen,
hier insbesondere die an der Brandbekämpfung beteiligten
Feuerwehrmänner gefährdet hat (UA S. 13), ergeben die bisherigen Feststellungen nichts zum inneren Tatbestand.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Niepel