Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 09.04.1987 – 5 StR 148/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 148/87
.ZE BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kellner Robert FR zu: zo, geboren am lb 1952 in ru,
zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) bis 4) auf Antrag des Generalbundesanwalts und einstimmig, am 9. April 1987 beschlossen:
l. Dem Angeklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 1986 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 1986
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten schweren Raubes
schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schöffengericht beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Feststellungen ergeben in ihrem Zusammenhang, daß sich der Angeklagte lediglich eines versuchten schweren
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Raubes schuldig gemacht hat. Ihm ging es bei der gewaltsamen Wegnahme der Tasche allein um deren Inhalt. Dieser war entgegen seiner Erwartung wertlos; der Angeklagte warf die Tasche, die nur alte Zeitungen enthielt, kurz nach der Tat weg (UA S. 6). Bei dieser Sachlage kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StV 1983, 460) nur versuchter Raub in Betracht. Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend. Dies führt im Hinblick auf § 23 Abs. 2 StGB zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs.
Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück,
dessen Strafgewalt ausreicht.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte