Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 15.12.1988 – 4 StR 566/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 566/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Lothar Günter C mE cu: DEuuß. geboren am BD 1937 in ne. zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
IF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. März 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt. Die Revision ist im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber zur Aufhebung der vom Tatrichter festgesetzten Einzelstrafe von sieben Jahren und damit des gesamten Strafausspruchs (S 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht hat sich - ohne Rechtsfehler - die Überzeugung verschafft, daß das Steuerungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen ist.
Diesen Umstand hat es aber nicht strafmildernd berücksichtigt; er ist weder bei der Prüfung herangezogen worden, ob die für minder schwere Fälle der 88 177, 178 StGB geltenden Strafrahmen anzuwenden sind, noch hat er dazu geführt, die Strafe nach den § 8§ 21, 49 StGB zu mildern. Maßgebend war dafür die Erwägung, der Angeklagte habe gewußt, "daß er. unter Alkoholeinwirkung in Verbindung mit Tabletten zu Straftaten neigt" (UA 16). Dieser Grund reicht indes allein nicht aus, um dem Angeklagten eine Milderung der Strafe zu versagen. Die zur Tatzeit gegebene erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann zwar dadurch ausgeglichen werden, daß der Täter diesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat, dies aber nur dann, wenn er damit rechnen mußte, unter Alkoholeinwirkung strafbare Handlungen zu begehen, die in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorzuwerfenden vergleichbar sind (BGHR StGB
8 21 Strafrahmenverschiebung, abgelehnte 1, Strafrahmen-
verschiebung 2, 3, 6, 9).
Daß diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Landgericht nicht dargelegt. Der Schilderung der Vorstrafen ist das nicht zu entnehmen. Im Jahr 1962 hat der Angeklagte im alkoholisierten Zustand fälschlich behauptet, er sei beraubt worden. Im Jahr 1963 hat er erheblich angetrunken Polizeibeamte beleidigt. Demgegenüber gewichtiger ist eine Tat aus dem Jahr 1973, bei der er, nachdem er "reichlich Alkohol" (UA 8) getrunken hatte, einen Rentner niedergeschlagen und beraubt hat. Bei einem weiteren im Jahr 1975 verübten Raub, begangen in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung, stand er "unter dem Einfluß geringfügigen Alkoholgenusses" (UA 9). Ob er bei einer Körperverletzung,
die im Jahr 1984 zu einer Verurteilung geführt hat, alkoholisiert war, ist den Urteilsausführungen nicht
zu entnehmen. Es ist deshalb zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß die letzte unter Alkoholeinfluß begangene Straftat mehr als zehn Jahre zurückliegt. Die Feststellungen setzen den Senat somit nicht in die Lage zu überprüfen, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei davon abgesehen hat, von der Milderung der - sehr hohen -
Strafe abzusehen.
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