Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 15.12.1988 – 4 StR 535/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR_ 535/88
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Max Fred R
aus B ‚ geboren am 1959 in ‚ zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
IL
BZ,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf
als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung,
Staatsanwalt WB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte iD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, homosexueller Handlungen und sexuellem Mißbrauch eines (weiteren) Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde, die als Aufklärungsrüge aufzufassen ist, hat Erfolg.
Der Angeklagte beanstandet zu Recht, daß die Jugendkammer es - entgegen einem Antrag des Staatsanwalts - abgelehnt hat, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähig-
keit des Angeklagten hinzuzuziehen. Nach den Feststellungen zum Tatgeschehen hätte sich dem Landgericht eine Beweiserhebung in diese Richtung aufdrängen müssen. Die Jugendkammer hat die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens auf die Erwägung gestützt, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, daß eines der biologischen Merkmale des § 20 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen hätte. Dieser habe sich darauf auch nicht berufen. Er habe lediglich angegeben, zweimal, 1976 und 1986, Unfälle erlitten zu haben, wobei er jeweils eine leichte Gehirnerschütterung davongetragen habe. In der Beweisaufnahme habe sich "kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß (sich) nach diesen Unfällen außer den vorliegend abzuurteilenden Taten irgendwelche psychische Auffälligkeiten gezeigt hätten" (UA 15). Bereits aus dieser Formulierung ist zu entnehmen, daß die Jugendkammer selbst erkannt hat, daß aus den Tatumständen auf eine psychische Beeinträchtigung des Angeklagten zur Tatzeit geschlossen werden könnte.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zum einen seine Stieftochter in sechs Fällen aus nichtigen Anlässen schwer körperlich mißhandelt, wobei das Opfer bei der ersten Tat vierzehn Monate, bei der letzten fast drei Jahre alt gewesen ist. Die Körperverletzungen umfaßten Schläge ins Gesicht bis zu schweren Mißhandlungen unter Einsatz eines Hosengürtels. Als Folge der Taten trug das Kind eine Gehirnerschütterung, die stationäre Behandlung erforderlich machte, sowie blaue Striemen auf dem Gesäß und Schürfwunden im Gesicht davon. Zum anderen ist festgestellt, daß der Angeklagte seinen wenig mehr als ein Jahr alten Sohn in der Weise sexuell mißbrauchte, daß er "sein erigiertes Glied in den
TL
After des Kindes einführte", wobei das Kind einen ca. 10 mm langen Analeinriß mit hämatomartiger Verfärbung sowie tiefere Schleimhauteinrisse" erlitt (UA 6).
Im Hinblick darauf hätte die Jugendkammer sich in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPo) hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten (S$S§ 20, 21 StGB) sachverständig beraten lassen müssen. Grundsätzlich darf der Tatrichter hiervon nur absehen, wenn Anzeichen dafür fehlen, daß der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte (Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 28 m. w. Nachw.). Bei einer ungewöhnlichen Tatausführung (BGH, Beschluß vom 10. Mai 1984 - 2 StR 145/84) oder bei Anzeichen für Triebanomalien (BGH NJW 1982, 2009; StV 1984, 507) ist es in der Regel geboten, einen Sachverständigen zur Würdigung des Täterverhaltens aus psychiatrischer Sicht zu veranlassen; denn die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit vorgelegen hat, kann - unabhängig von der Selbsteinschätzung des Angeklagten - vom Gericht regelmäßig nicht aus eigener Sachkunde beantwortet werden (BGH VRS 39, 101; StV 1984, 507; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß,
5. Aufl. S. 704).
Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht. Diese können deshalb aufrechterhalten bleiben.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Anwendung des § 178 Abs. 1 StGB bei einem einjährigen Kind nicht unbedenklich ist (vgl. BGHSt 31, 76; LK
10. Aufl. § 178 StGB Rdn. 2; vgl. auch BGHSt 30, 144). Gegebenenfalls wird auch § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB zu prüfen sein (BGH NStZ 1986, 358).
Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf