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BGH Urteil vom 24.11.1988 – 4 StR 476/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_476/88 URTEIL

In dem Sicherungsverfahren

gegen

Lothar E u. geboren am 1934 in ‚ zur Zeit untergebracht

wıl

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 24. November 1988, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte |

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat angeordnet, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Es hat die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.

l. Nach den Feststellungen schüttete der Beschuldigte im Bereich der Tür zu der Wohnküche, in der seine Mutter schlief, "Heizöl auf den Boden und setzte es anschließend in Brand, indem er es mit den Streichhölzern, die er bei sich trug, anzündete". Durch das brennende Öl gerieten "zunächst die Tür und dann auch der Türrahmen in Brand" (UA 6). Der Mutter des Beschuldigten gelang es, das Feuer

zu löschen; in diesem Zeitpunkt brannten die Tür und der Türrahmen ohne das Fortwirken des Zündstoffs selbständig.

2. Diese Feststellungen würden die Auffassung des Landgerichts, der Beschuldigte habe den Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB erfüllt, nur dann stützen, wenn sie rechtsfehlerfrei getroffen wären. Dies ist indes nicht der Fall.

a) Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 9. Februar 1988 (4 StR 9/88) ein früheres in diesem Sicherungsverfahren ergangenes Urteil, in dem angenommen worden war, der Beschuldigte habe gegen § 306 Nr. 2 StGB und §§ 212, 22 StGB verstoßen, aufgehoben und die neu entscheidende Strafkammer darauf hingewiesen, daß darzulegen sei, wie der Beschuldigte ausgeschüttetes Heizöl in Brand gesetzt habe und ob es ihm überhaupt möglich gewesen sei, dies zu tun. Darauf komme es nach wie vor an. Der Beschuldigte bestreitet die Tat. Das Landgericht hat zwar ausgeschlossen, daß andere Personen, die als mögliche Täter in Frage kommen, den Brand gelegt haben. Grundlage dieser Würdigung ist aber die Annahme des Tatrichters, daß der Beschuldigte den Brand in der geschilderten Art und Weise gelegt haben kann. Dies versteht sich indes nicht von selbst.

b) Der Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte habe ausgeschüttetes Heizöl mit Streichhölzern in Brand gesetzt, steht der wissenschaftlich gesicherte Erfahrungswert entgegen, daß Heizöl - wie Dieselöl - einen Flammpunkt von über 55 OCelsius hat (Eulenburg in Grundlagen der Krimi-

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-24/4-str-476-88#rd_6

nalistik, Bd. 8/1, Brandkriminalistik, herausgegeben von Schäfer, 1972, S. 77, 88, 89; Klingemann in Kriminalistische Studien, Bd. 2, Brandkriminalistik (2), herausgegeben von Schäfer, 1986, S. 104, 114) und deshalb bei Raumtemperaturen nicht ohne weiteres mittels einer Flamme entzündet werden kann (Klingemann aaO S. 113). Den Ausführungen der Strafkammer 1äßt sich nicht entnehmen, ob der in der Hauptverhandlung vernommene Brandsachverständige zu dieser Frage gehört und sich auf einen anderen Standpunkt gestellt hat. Ausweislich der Urteilsgründe hat dieser Sachverständige nur dargelegt, daß der "Brand durch Inbrandsetzen von Heizöl" verursacht worden ist (UA 14). Das besagt nichts zu der Frage, auf welche Weise das Heizöl angezündet worden ist. Zwar kann Heizöl durch Beimischung von Benzin oder durch Vergrößerung der Oberfläche der Flüssigkeit (etwa dadurch, daß ein Lappen mit Heizöl getränkt wird) bei Raumtemperaturen gezündet werden (Klingemann aa0 S. 114, 115). Das Landgericht hat aber nicht dargelegt, daß der Beschuldigte vor der Zündung solche Maßnahmen getroffen hat. Es steht nicht einmal fest, ob er überhaupt in der Lage ist, in dieser Weise einen Brand vorzubereiten und die Vorbereitungen später zu vertuschen. Den Aussagen der ebenfalls als Brandstifter in Frage kommenden Hans-Joachim und Andreas we, den Brand nicht gelegt zu haben, folgt die Strafkammer, weil sie "geistig nicht in der Lage gewesen wären, eine Aussage zu machen, die nicht den Tatsachen entsprochen hätte" (UA 9). Entsprechende Mängel sind auch beim Beschuldigten festgestellt; bei ihm hat "ein zerebraler Abbau stattgefunden"; es liegt ein "massives eindrucksvolles hirnorganisches Psychosyndrom" vor (UA 4). Im Zeitpunkt der Brandlegung war

er zudem erheblich alkoholisiert. Ihm sind mehr als acht Stunden danach Blutproben entnommen worden, denen bei Berücksichtigung der - jedenfalls bei Rückrechnung bis zu zehn Stunden geltenden (Gerchow/Heifer/Schewe/Schwerd/

zink Die Berechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration und ihr Beweiswert für die Beurteilung der Schuldfähigkeit, BA 1985, 77, 92) - Abbauwerte (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) zu entnehmen ist, daß die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Brandlegung ca. 2,7 o/oo betragen haben kann.

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht nicht ohne wissenschaftlich gesicherte Darlegung der Art und Weise, wie das Heizöl angezündet worden ist, annehmen dürfen, daß der Beschuldigte den Brand gelegt hat. Es hätte aber darüber hinaus auch der Erörterung bedurft, ob der Beschuldigte angesichts seiner geistigen Verfassung überhaupt in der Lage war, die notwendigen Vorbereitungen zu einem derartigen Zündvorgang zu treffen und später seine Täterschaft während des gesamten Verfahrens durch nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu verschleiern.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat erneut, wie schon in seinem Beschluß vom 9. Februar 1988 (4 StR 9/88), darauf hin, daß die Wiederholungsgefahr näherer Begründung bedarf. Die Strafkammer verweist zwar auf früheres aggressives Auftreten des Beschuldigten gegenüber Ehefrau und Mutter, das Polizeieinsätze notwendig gemacht habe.. Diesen allgemeinen Hinweisen auf Vorfälle, die in den Einzelheiten nicht festgestellt und insbesondere

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zeitlich nicht eingeordnet sind, läßt sich die künftige Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht ohne weiteres ent-

nehmen. Soweit es um die Frage der Brandlegung geht, könnte sich die Einholung eines Gutachtens des Bundeskriminalamtes

empfehlen.

Salger Laufhütte Goydke

Meyer-Goßner Steindorf