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BGH Beschluss vom 23.11.1988 – 3 StR 498/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR _ 498/88

in der Strafsache

gegen

den Matrosen Siegfried R EB „aus Hi - Do, geboren am @. EB 1955 in ro.

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer auf dessen Antrag, am 23. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten RB wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Juni 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit

Körperverletzung verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen

Umfang.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Zeugen Re@ilB während der Fahrt mit der Faust in das Gesicht geschlagen; dieser unternahm infolgedessen eine Vollbremsung, wobei das Fahrzeug etwas auf die linke Fahrbahnhälfte geriet (UA S. 6, 7).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt die dadurch hervorgerufene allgemeine Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls nicht den Tatbestand einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 223 a StGB.

Zwar reicht für die lebensgefährdende Behandlung die objektive Eignung der Verletzungshandlung aus, ohne daß es des Eintritts einer konkreten Gefahr bedarf. Die Gefährdung muß sich jedoch stets aus der vorgenommenen Behandlung selbst ergeben; eine bloß abstrakte Gefahr, die sich erst aus weiteren äußeren Umständen ergibt,

genügt nicht.

Der vom Angeklagten geführte Faustschlag war für sich genommen nur eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB.

Da von einer neuen Verhandlung insoweit keine anderen Feststellungen zu erwarten sind und die Nachprüfung des . Urteils im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, hat der Senat den Schuldspruch

geändert.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Es kann angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der - objektiv gefahrenträchtigen - Körperverletzungshandlung zum Nachteil des Zeugen ReB im Rahmen des § 316 a Abs. 1 StGB eine mildere Strafe verhängt hätte.

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