Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 22.11.1988 – 5 StR 522/88

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Starkstromelektriker und Kaufmann

Kari-Willem R EEE aus CB, geboren am EEE 1956 in vom,

zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: SB, Ralf u.a. -

wegen Anstiftung zur Brandstiftung u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. November 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten REED wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 16. Mai 1988, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die auf $S 265 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg.

Mit der Anklageschrift vom 4. März 1988 war dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, den Angeschuldigten Sin dazu angestiftet zu haben, vorsätzlich ein in fremdem Eigentum stehendes Gebäude in Brand gesetzt (§§ 26, 308 Abs. 1, 1. Alternative StGB) und versucht zu haben, zwei weitere Personen zu einem solchen Verbrechen zu bestimmen; die Anklage war unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Der Tatrichter hat nicht ausschließen können,

daß die Brandstiftung dem Willen des "wirtschaftlichen Hauseigentümers" entsprach; er ist jedoch der Auffassung, daß das Haus "wegen der dichten Innenstadtbebauung geeignet ist, das Feuer auf andere Gebäude in fremdem Eigentum

zu übertragen" (UA S. 13). Demgemäß hat das Landgericht die Brandstiftung durch Schriever nicht nach der ersten, sondern nach der zweiten Alternative des § 308 Abs. 1 StGB

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beurteilt. Der Beschwerdeführer ist hiernach wegen Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 308 Abs. 1, 1. Alternative StGB und ferner wegen versuchter Anstiftung zu einem solchen Verbrechen in zwei Fällen verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer macht mit Recht geltend, daß er in

der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach der zweiten Tatbestandsalternative des § 308 Abs.

1 StGB hätte hingewiesen werden müssen (§ 265 Abs. 1 StGB). Ein solcher Hinweis ist nicht ergangen. Auf diesem Verfahrensfehler kann die Verurteilung wegen Anstiftung zur Brandstiftung wie auch wegen versuchter Anstiftung hierzu beruhen.

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