Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 22.11.1988 – 1 StR 583/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 583/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Maria Erna Anna c u: zum, geboren am UEEEEEEES 195: :r va

wegen Anstiftung zur Untreue

970

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. November 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 19. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme, die Angeklagte habe gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten stB Anstiftung zur Untreue des Zeugen | begangen. "Die Hauptbeiträge zur Anstiftung hat st geleistet, der an der Tat auch primär wirtschaftlich interessiert war (er war überschuldet und benötigte das Geld für seine Geschäfte). Die Angeklagte befand sich in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu St (sie war bei ihm beschäftigt und lebte mit ihm zusammen)". Diese im Rahmen der Strafzumessung getroffenen Feststellungen legen es nahe, daß die Angeklagte kein eigenes Interesse an den Anstiftungshandlungen hatte. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, ob die Angeklagte an den Anstiftungshandlungen nur als Gehilfin (§ 27 StGB) beteiligt war. Da dies nicht geschehen ist, be-

darf die Sache der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

Dieser wird zu beachten haben, daß - unabhängig von der Frage, ob die Angeklagte der Anstiftung oder nur der Beihilfe zur Anstiftung schuldig ist - eine Strafrahmenmilderung nach $S 28 StGB i.V. mit S§ 49 Abs. 1 StGB schon deshalb vorzunehmen ist, weil das die Strafbarkeit des Zeugen Kohl nach § 266 StGB begründende Treueverhältnis zwischen der Angeklagten und der Bank nicht bestand. Sollte der neue Tatrichter den Handlungen der Angeklagten nicht das Gewicht mittäterschaftlicher Beteiligung (§ 25 Abs. 2 StGB) an der Anstiftung beimessen, sondern sie als Beihilfehandlungen werten, so wird der (gemilderte) Strafrahmen zusätzlich gemäß § 27 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB zugunsten der Angeklagten

zu verschieben sein.

Schauenburg Ulsamer Maul

Granderath Brüning