Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 10.11.1988 – 4 StR 527/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Paul PD (um aus DEE, geboren am u 1963 in ze, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u. a.

WI

73

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat’nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Juni 1988

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen schweren Raubes und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1. Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gegen die deswegen verhängte Einzelstrafe richtet.

2. Die Verfahrensrügen, mit denen sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen Raubes wendet, sind unzulässig, da die Revision die die Verfahrensmängel enthaltenden Tatsachen nicht angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Jedoch ist auf die Sachrüge der Schuldspruch abzuändern und der Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Raubes aufzuheben. Das hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.

a) Nach den Feststellungen der Kammer hatte sich der Angeklagte entschlossen, Frau oo — ) zu überfallen, "um sich in den Besitz der Handtasche mit Inhalt zu bringen" (UA 5). Der Angeklagte versuchte, ihr die Tasche vor der Türe ihres

Wohnhauses rg "Re - «B-Strase 9 gewaltsam wegzu-

reißen; sie ließ ihre Tasche jedoch nicht los und schrie um

Hilfe. Daraufhin schlug ihr der Angeklagte auf den Kopf, wodurch sie zu Boden stürzte. Dem am Boden liegenden und die Tasche immer noch festhaltenden Opfer sprühte der Angeklagte aus einer Dose Reizgas in die Augen. Der Angeklagte riß nunmehr die Tasche weg und lief davon. "Da sich die Handtasche bei dem Kampfgeschehen geöffnet hatte, blieben das Portemonnaie und der weitere Tascheninhalt am Tatort liegen. Die Handtasche wurde später vor dem Haus Pe - "EEE - Straße 1 aufgefunden" (UA 6). Durch den Gaseinsatz tränten und brannten die Augen von Frau BB. Außerdem zog sie sich bei dem Kampfgeschehen eine Kopfplatzwunde zu.

b) Diese Feststellungen tragen einerseits nicht die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe einen vollendeten schweren Raub begangen. Andererseits stellt es einen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht davon abgesehen hat, den Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen.

aa) Eine Wegnahme des Portemonnaies und des übrigen Tascheninhalts liegt nicht vor, da der Angeklagte hieran keinen Gewahrsam begründet hat. Diese Gegenstände fielen beim Kampf - geschehen aus der Tasche und blieben am Tatort liegen. Zwar hat der Angeklagte an der leeren Handtasche Gewahrsam erlangt. Es liegt aber nicht ohne weiteres auf der Hand, daß er sich die Tasche auch zueignen wollte. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, daß er sich "in den Besitz der Handtasche mit Inhalt" (UA 5) bringen wollte; das besagt aber lediglich, daß er sich zunächst hieran nur Gewahrsam verschaffen wollte. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß es

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-10/4-str-527-88#rd_9

dem Angeklagten bei seiner Tat um Geldbeschaffung zum Drogenerwerb ging. Dem kann entnommen werden, daß er sich nur Geld und Wertgegenstände zueignen wollte. Gegen eine Absicht, sich auch die für ihn wertlose Tasche zuzueignen, spricht, daß er sie in der Nähe des Tatortes weggeworfen hat (vgl. BGH StV 1983, 460 LS; 1987, 245; 1988, 14 LS). Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte deswegen nicht des vollendeten, sondern des versuchten schweren Raubes schuldig gemacht.

bb) Daneben hat er den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt. Dies hat die Strafkammer an sich nicht verkannt. Sie hat dennoch davon abgesehen, den Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen, da, wie sie ausgeführt hat, "die Gewalteinwirkung des Raubtatbestandes zugleich die Tat des Körperverletzungsdeliktes" darstelle. Dies führt aber dazu, daß der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen ist. Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, daß der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung hinter dem des schweren Raubes zurücktritt. Dies träfe aber nur dann zu, wenn jede Gewalteinwirkung im Sinne des § 250 StGB eine Körperverletzung zur Folge hätte. Das ist nicht der Fall.

cc) Der Senat hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird. Er schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes rechtfertigen. § 265 StPO

Laufhütte Jähnke

Meyer-Goßner Steindorf