Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 08.11.1988 – 1 StR 536/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 536/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Stefano D aa 5 : GEBEN, geboren am 1955 in Ch (Italien),

wegen Totschlags u.a.;

hi er: Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts am 8. November 1988 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin vom 12. Oktober 1988

wird zurückgewiesen.

Gründe§

Für die Nebenklägerin, der das Landgericht Tübingen am 5. Mai 1988 Prozeßkostenhilfe gewährt hatte, stellte Rechtsanwalt Sch aus N] mit Schriftsatz vom 19. August 1988 den Antrag, die Revision des Angeklagten zu verwerfen; zugleich teilte er mit, er "gehe davon aus, daß die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auch für die Durchführung des Revisionsverfahrens gilt". Mit Beschluß vom 29. September 1988 hat der Senat das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verworfen und weiter entschieden: "Da die Nebenklägerin nicht erneut ihr wirtschaftliches Unvermögen dargelegt hat, kam nicht in Betracht, ihr entsprechend dem Schriftsatz vom. 19. August 1988 für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Schi aus N | beizuordnen." Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1988 hat der Vertreter der Nebenklägerin beantragt, "gem. § 33 a StPO über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu entscheiden". Nunmehr versichert er anwaltlich, die wirtschaftlichen Ver-

hältnisse der Nebenklägerin seien gleich geblieben.

Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen des s 33 a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Beschlußfassung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenklägerin nicht gehört worden ist. Er hat auch den - nach S§ 397 a StPO, 119 ZPO erforderlichen - Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz, der in dem Schriftsatz vom 19. August 1988 gesehen werden konnte, berücksichtigt. Die Ablehnung stützt sich - zu Recht - darauf, daß die Nebenklägerin vor Abschluß des Revisionsverfahrens weder ihr wirtschaftliches Unvermögen unter Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks dargelegt noch, was in besonderen Fällen ausreichen kann (vgl. BGH NJW 1983, 2145), auf eine im ersten Rechtszug abgegebene Erklärung unter Versicherung des Fortbestehens jener Verhältnisse Bezug genommen hat (vgl. zu allem BGHR StPO § 397 Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1 sowie §§ 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 1, 2 und 3).

Eines vorherigen Hinweises auf diese Sachlage bedurfte es nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem zuständigen Gericht vorgelegen hat (vgl. BGH NJW 1982, 446; 1985, 921). Im

übrigen ist eine formgerechte Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin auch nicht nachträg-

lich vorgelegt worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-08/1-str-536-88#rd_4

Schließlich war im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hatte und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrte, um diesem Rechtsmittel entgegenzutreten, ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten.

Maul Ulsamer Granderath

v. Gerlach Brüning